Sind die Aussetzungszinsen ans Finanzamt in ihrer aktuellen Höhe verfassungswidrig? Darüber muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Betroffene Steuerzahler sollten aktiv werden.
Legt ein Steuerzahler gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein und es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerzahlers die Aussetzung der Vollziehung gewähren. Das bedeutet: Die strittigen Steuern müssen zunächst nicht bezahlt werden. Doch bekommt der Steuerzahler im Einspruchsverfahren nicht Recht, muss er nicht nur die ausstehenden Steuern bezahlen, sondern auch Aussetzungszinsen.
Und diese Aussetzungszinsen betragen satte 0,5 Prozent pro Monat und somit bei einem längeren Einspruchsverfahren sechs Prozent im Jahr. Wir erinnern uns: Die Steuerzinsen auf Steuernachzahlungen betrugen früher auch sechs Prozent und wurden deshalb vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft. In der Folge wurde der monatliche Zinssatz für Zinszeiträume ab 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat reduziert (entspricht 1,8 Prozent Zinsen pro Jahr).
Bundesfinanzhof hat Zweifel an Höhe der Aussetzungszinsen
Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss klargestellt, dass er auch die Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat zumindest für Zeiträume ab 2019 für verfassungsrechtlich bedenklich ansieht (BFH, Beschluss v. 8.5.2024, Az. VIII R 9/23). Der Streitfall wurde deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung übergeben.
Steuertipp: Hat ein Steuerzahler im Einspruchsverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und ist mit seinem Einspruch gescheitert, sollte er gegen die vom Finanzamt festgesetzten Aussetzungszinsen Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. Dann heißt es abwarten, wie die Karlsruher Richter entscheiden. dhz
