Der Fall "Emmely" Außerordentliche Kündigung nur nach individueller Interessenabwägung

Eine rechtswidrige Handlung eines Arbeitnehmers, die sich gegen das Vermögen des Arbeitsgebers richtet, ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Es bedarf jedoch einer Abwägung beiderseitiger Interessen, zu denen neben der Beschädigung des Vertrauens und den wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes auch das erworbene „Vertrauenskapital“ des Arbeitnehmers gehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Außerordentliche Kündigung nur nach individueller Interessenabwägung

Eine fristlose Kündigung kann nach § 626 Abs. 1 BGB nur aus "wichtigem Grund" erfolgen. Da das Gesetz in diesem Zusammenhang keine absoluten Kündigungsgründe kennt, muss "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" beurteilt werden. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss sich insgesamt als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen.

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BAG v. 10.06.2010, 2 AZR 541/09), der auch als Fall "Emmely" bekannt wurde, klagte eine Arbeitnehmerin, die als Kassiererin in einem Supermarkt angestellt war, gegen ihre außerordentliche Kündigung. Diese hatte sie erhalten, da sie Pfandbons im Wert von 1,30 Euro, die ein Kunde liegengelassen hatte, selbst einlöste, statt sie dem Filialleiter zu übergeben. Der Arbeitgeber sah darin sowohl einen Eigentums- und Vermögensdelikt als auch einen Verstoß gegen das Vertrauensverhältnis zu seiner Angestellten.

Das BAG hat der Klage der Arbeitnehmerin zwar stattgegeben und die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt. Es bestätigte jedoch, dass durch die Nutzung der Pfandbons für ihre privaten Interessen eindeutig zum Nachteil ihres Arbeitgebers gehandelt wurde und es sich um einen schwerwiegenden Vertragsverstoß handelt. Trotz des geringen Wertes der Pfandbons sei das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet, da hier der Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin berührt wird. Für sich betrachtet ist hier der Grund einer fristlosen Kündigung gegeben. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt daher auch durch dieses Urteil, dass auch Vermögensschäden geringen Wertes, die dem Arbeitgeber zugefügt werden, aufgrund der schwerwiegenden Belastung des Vertrauensverhältnisses, eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das BAG kam in diesem Fall zu einem abweichenden Ergebnis, da hier das erworbene "Vertrauenskapital" bei der Entscheidung mitberücksichtigt wurde. Zugunsten der Klägerin wurde ausgelegt, dass die Beschäftigung über 30 Jahre ohne rechtlich relevante Störungen verlief. Hierdurch hätte die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben, das durch den in vielerlei Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden konnte. Allein hierdurch war im Rahmen der Abwägung auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen. Somit wäre eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de .