Ausnahmen von der Bauabzugssteuer
Die 15-prozentige Bauabzugssteuer für abgerechnete Bauleistungen muss der Auftraggeber nicht einbehalten und ans Finanzamt abführen, wenn der leistende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Der Einbehalt kann auch dann unterbleiben, wenn die Bruttoauftragssumme pro Jahr voraussichtlich nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. Wird die Grenze unerwartet im Laufe des Jahres doch überschritten, werden die gesamten abgerechneten Bruttobeträge eines Jahres zusammengerechnet und davon 15 Prozent ermittelt.