Ein Beschäftigter erleidet während einer Fahrt einen epileptischen Anfall, verursacht einen schweren Unfall und trägt bleibende Schäden davon. Doch das Bayerische Landessozialgericht verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall – weil der Mann bereits ausgestempelt war und den betrieblichen Zweck seiner Fahrt nicht nachweisen konnte.

Bei einem Arbeitsunfall sind Arbeitende über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. In der Regel sind dann Behandlungskosten und finanzielle Leistungen, etwa Lohnfortzahlungen in den ersten sechs Wochen, abgedeckt. Doch immer wieder gibt es Streit dazu. Dann müssen Richter entscheiden, ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
So auch bei einem Fall vor dem Bayerischen Landessozialgerichts in München (AZ: L 2 U 58/24), auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist: Dabei erlitt ein Beschäftigter nach dem Ausstempeln im Auto plötzlich einen epileptischen Anfall und verursachte dadurch einen Unfall.
Nach Auffassung des Gerichts schließt das einen Arbeitsunfall nicht aus. Entscheidender war die Frage, ob es sich bei der Fahrt um einen betrieblichen Zweck gehandelt hat oder nicht – denn der Mitarbeiter hatte sich bereits ausgestempelt.
Im Auftrag der Firma unterwegs?
Der Mann arbeitet als Sachbearbeiter im Kundendienst für Reklamationen. Am Unfalltag hatte er sich bei seiner Firma schon ausgestempelt. Nach einem epileptischen Anfall im Auto kam er von der Fahrbahn ab, überfuhr eine Ampel und kam schließlich an einer Hausmauer zum Stehen. Der Mann erlitt dabei eine schwere Schulterverletzung. Mehrere Operationen und der Einsatz einer Schulterprothese waren die Folge.
Gegenüber der Berufsgenossenschaft gab der Mann im Fragebogen zu Wegeunfällen an: Er habe zuvor bei einem anderen Unternehmen ein sogenanntes Vorlegeband für Reklamationsarbeiten besorgt und habe anschließend zurück zu seinem Arbeitgeber fahren wollen.
Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Sie äußerte erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger die andere Firma im beruflichen Auftrag aufgesucht hat. Zudem gab es Zweifel daran, dass der Mann nach seiner Arbeitszeit noch einmal zu seiner Arbeitgeberin fahren wollten.
Das Urteil und die Begründung
Der Mann klagte dagegen. Er hatte damit auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass sich der Mann zum Unfallzeitpunkt auf einem betrieblichen Weg befunden habe.
Zwar stand fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Arbeit weite Befugnisse hatte und grundsätzlich Kleinteile beschaffen durfte – und tatsächlich hatte er vor dem Unfall ein Vorlegeband bei einer anderen Firma abgeholt. Das Gericht folgerte daraus aber nicht, dass der Mann dieses Band unmittelbar zu seinem Arbeitgeber bringen wollte.
Was spricht in diesem Fall gegen einen Arbeitsunfall?
Dagegen sprachen mehrere Gründe: Der Mann hatte in seiner Firma bereits ausgestempelt. Die vereinbarte Arbeitszeit war für diesen Tag schon vorbei.
Zudem war die von ihm gewählte Strecke deutlich länger als eine von Google Maps empfohlene Route. Demnach hätte der Weg von der anderen Firma zu seinem Arbeitgeber lediglich vier Minuten gedauert – statt acht Minuten.
Außerdem argumentierte das Gericht, dass der Arbeitnehmer das Vorlegeband ohne Weiteres über das Wochenende im Auto hätte lassen und erst am Montag mit zur Arbeit nehmen können. Somit konnte der Mann nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachweisen, dass die Fahrt betrieblichen Zwecken diente und er zum Unfallzeitpunkt für seinen Arbeitgeber unterwegs war. dpa