Haben Sie aus privaten Mitteln ein Darlehen gewährt und der Darlehensnehmer kann dieses Darlehen nicht mehr zurückzahlen, können Sie Ihren Schaden wenigstens mit dem Finanzamt teilen. Denn der Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann als negativer Kapitalertrag in der Anlage KAP zur Steuererklärung berücksichtigt und mit positiven Kapitalerträgen steuersparend verrechnet werden.
Wann gilt eine Darlehensforderung als ausgefallen?
In der Praxis stellte sich hier die Frage, ab wann eine private Darlehensforderung eigentlich als ausgefallen einzustufen ist. Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell vom Bundesfinanzhof. Die Münchener Richter stellten klar, dass eine Darlehensforderung uneinbringlich ist und damit aus steuerlichen Gründen als ausgefallen gilt, wenn das Insolvenzverfahren für beendet erklärt wird oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (BFH, Urteil v. 1.Juli 2021, Az. VIII R 28/18).
Steuertipp:
Dass die Verluste aus dem Ausfall einer privaten Darlehensforderung steuerlich absetzbar sind, ist die gute Nachricht. Die schlechte Nachricht: Das Finanzamt lässt diese Verluste pro Jahr nur in Höhe von bis zu 20.000 Euro zur Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen zu. Können nicht alle Verluste verrechnet werden, können diese ins nächste Jahr vorgetragen und dort bis zur Höhe von maximal 20.000 Euro mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. dhz
