Das Verhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden ist trotz größter Bemühungen nicht mehr zu kitten? Dann bleibt meist nur die Möglichkeit, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, welche Wege dafür infrage kommen und warum hierbei eine Beratung besonders wichtig ist.

Ein 19 Jahre alter Lehrling macht eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Im Verlauf des ersten Ausbildungsjahres kommt es zu Spannungen mit mehreren Gesellen.
Seine Klassenlehrerin macht ihn auf ein Beratungsangebot an der Schule aufmerksam. Dort schildert der Auszubildende das Verhältnis zu den Altgesellen als sehr gespannt. Sie sind für den Hauptteil der Ausbildung im Betrieb verantwortlich. Er wird durch verbale Attacken und Andeutungen zu seinem Verhalten verunsichert und mit Androhungen unter Druck gesetzt. Es gibt schon eine Abmahnung. Er befürchtet eine zweite und die anschließende Kündigung. Nach der ersten Abmahnung hatte er mit der Meisterin ein Gespräch geführt. Im Augenblick besteht bei ihr nicht der Eindruck, dass weitere Gespräche die Situation verbessern.
Welche Möglichkeiten hätte er, um aus dieser gespannten Lage herauszukommen und auf einen neuen Ausbildungsplatz zu wechseln? Und wie könnte theoretisch der Ablauf aussehen?
Ausbildungsplatz kündigen: Was gilt rechtlich?
Zunächst gilt es, sich die gesetzlichen Grundlagen anzuschauen. Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende das Lehrverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien – die Fortsetzung der Lehre bis zu deren Ablauf nicht zuzumuten ist. Gründe im Leistungs- oder Verhaltensbereich lassen eine fristlose Kündigung nur zu, wenn die betrieblichen Erziehungsmittel nicht zum Erfolg geführt haben. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Sie ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Wenn Auszubildende nach Ablauf der Probezeit ihre Ausbildung grundsätzlich aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen wollen, können sie den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (gesetzliche Probezeit) kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ein Kündigungsgrund muss genannt werden.
Aufhebungsvertrag als einvernehmliche Lösung
Besser ist eine einvernehmliche Auflösung des Lehrvertrages. Wenn die Vertragspartner einsehen, dass eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollte immer das Gespräch gesucht werden, um im Guten auseinanderzugehen. Wenn es erforderlich oder gewünscht wird, empfiehlt sich auch, die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer aufzusuchen.
Im Gespräch wird thematisiert, ob es gegebenenfalls einen neuen Ausbildungsbetrieb gibt. Außerdem gilt zu klären, wie der Auszubildende gedenkt mit seiner Situation umzugehen, bis er einen neuen Betrieb gefunden hat. Solche Gespräch enden oft mit dem Angebot, den Lehrling weiter zu begleiten und unterstützen. In manchen Fällen findet auch ein Gespräch mit der Lehrkraft in der Berufsschule statt, in der die Lage geklärt und das Vorgehen besprochen wird.
Angenommen, der junge Mann aus dem Beispiel hält am Wunsch des Betriebswechsels fest und er hat sich bereits bei einem neuen Betrieb beworben. Diesem berichtet er, dass er beim aktuellen Betrieb einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Im neuen Betrieb wird er unter Umständen zur Probearbeit eingeladen. Es gibt dort die Option, die bisherige Ausbildungszeit anzurechnen.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.