Augenärzte dürfen Patienten nicht unbeschränkt an bestimmte Optiker verweisen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nur unter bestimmten Bedingungen erteilte der BGH eine Erlaubnis.
Augenarzt und Optiker dürfen nur begrenzt zusammenarbeiten
Die Überweisung an bestimmte Optiker sei nur erlaubt, "wenn dafür ein hinreichender Grund besteht", urteilte der BGH. Ein Augenarzt dürfe dann Patienten an einen bestimmten Optiker verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in seiner Praxis anpassen und abgeben, wenn dies notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sei. Ansonsten sei die Verweisung nicht gestattet. Denn ein Augenarzt könne auch auf andere Weise verhindern, dass der Optiker Brillengläser herstellt, die in der Stärke von der ärztlichen Verordnung abweichen.
Der 1. Zivilsenat entschied über eine wettbewerbsrechtliche Klage gegen einen Augenarzt aus Laatzen bei Hannover. Er vermittelt Patienten Brillenfassungen einer Optik-Partnerfirma in Ratingen bei Düsseldorf. Dies wollte ihm die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verbieten lassen.
Der niedergelassene Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter 60 Musterbrillenfassungen der Optik-Partnerfirma eine Fassung auszusuchen. Seine Messergebnisse übermittelt der Arzt dann zusammen mit der Verschreibung an die Firma, die die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder in die Arztpraxis übersendet. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert. Der Arzt hat argumentiert, er biete die Brillenvermittlung insbesondere alten und gehbehinderten Patienten oder solchen an, die an bestimmten Erkrankungen litten.
Der BGH betonte jedoch, dass es laut Patientenbescheinigungen das Motiv einzelner Patienten sei, aus Bequemlichkeit "alle Leistungen aus einer Hand" zu erhalten. Dies mache die Anpassung und Abgabe der Brille jedoch nicht zum Bestandteil ärztlicher Therapie. Insoweit müsse das Oberlandesgericht Celle nun noch ergänzende Feststellungen treffen. Die Sache wurde zurückverwiesen (AZ: I ZR 13/07 – Urteil vom 9. Juli 2009).
ddp