Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 30.04.2009, Az.: VI R 55/07) hervor.
Aufteilung bei gemischt veranlasster Betriebsveranstaltung
Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung einer gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die Freigrenze nicht überschreiten, die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgeblich ist, so die Richter in ihrem Urteil.
Im vorliegenden Fall veranstaltete ein Unternehmen eine Betriebsversammlung für seine Arbeitnehmer auf einem Dampfschiff. Am Abend schloss sich ein Betriebsfest in einem Hotel an. Die Teilnahme an der Betriebsversammlung war verpflichtend, die Teilnahme am Betriebsfest freigestellt.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die gesamte Veranstaltung um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Die Veranstaltung sei eine Einheit. Die Gesamtaufwendungen je Teilnehmer überstiegen die damals noch geltende Freigrenze von 200 DM (heute 110 Euro).
Die Zuwendung einer Reise könne als Arbeitslohn angesehen werden – als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vorgenommen oder auch als gemischt veranlasst.
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, so die Richter. Die Teilnahme stehe grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen. Von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer eine Freigrenze von (im Streitfall) 200 DM überschreite. Dann seien die Aufwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
Eine Betriebveranstaltung könne Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, die nicht oder nicht insgesamt zur Lohnzuwendung führt. Die Gesamtveranstaltung sei dann als gemischt veranlasst zu qualifizieren, die Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer aufzuteilen.
Zur Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs sind nach dem Urteil des Gerichts die Veranstaltungsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Veranstaltungsteilen in ein Verhältnis zu setzen. Außer Betracht bleiben die Transferzeiten zu und von der Gesamtveranstaltung.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.