Urteil Auffällig im Straßenverkehr: MPU auch mehrfach möglich

Wer im Straßenverkehr auffällig wird, muss oft seinen Führerschein abgeben. Teils steht dann auch eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) an. Wer erneut auffällt, kann wieder zur MPU gebeten werden - unabhängig davon, ob er hinter dem Steuer saß.

Wer im Straßenverkehr wiederholt auffällig wird, kann auch mehrmals zur MPU gebeten werden - unabhängig davon, ob er hinter dem Steuer saß. - © Foto: Arno Bachert/fotolia

Wer beispielsweise betrunken autofährt und erwischt wird, muss seinen Führerschein abgeben. Zusätzlich steht meist die sogenannte Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) an. Erst wenn die Untersuchung bestanden ist, darf man wieder hinters Steuer.

Wer aber im Verkehr erneut auffällig wird, muss unter Umständen ein zweites Mal zur MPU. Das gilt auch, wenn er nur zu Fuß betrunken unterwegs war. Weigert sich der Betroffene, kann ihm der Führerschein entzogen werden. Darauf weist der ADAC hin. Ein entsprechendes Urteil fällte das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße (Az:. 1 L 442/15.NW).

MPU soll Auswirkungen auf Fahrverhalten klären

In dem Fall fiel ein Autofahrer durch Alkohol am Steuer auf. Er musste zur MPU und bekam anschließend die Fahrerlaubnis zurück. Drei Jahre später stoppte ihn die Polizei, als er betrunken auf der Autobahn in Schlangenlinien lief. Die Aufforderung zur MPU verweigerte er diesmal und durfte deshalb nicht wieder Auto fahren.

Dagegen klagte er mit dem Argument, er sei nur zu Fuß unterwegs gewesen. Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, der Vorfall zeige, wie wenig er sein Trinkverhalten kontrollieren könne. Ob das Auswirkungen auf das Fahrverhalten habe, lasse sich nur durch eine MPU klären. Liege die nicht vor, sei der Führerschein futsch. dpa/dhz

Was ist die MPU?

Durch die MPU sollen die Betroffenen belegen, dass sie ihr Verhalten in Zukunft ändern. Das müssen sie über einen gewissen Zeitraum, während eines Gespräches mit einem Psychologen und durch medizinische Untersuchungen beweisen. Fällig wird eine solche Untersuchung insbesondere bei Alkoholverstößen, Drogenmissbrauch, bei zu vielen Punkten in Flensburg und bei strafrechtlichen Auffälligkeiten im Straßenverkehr.