Arbeitsverträge Auch privater Arbeitgeber unterliegt der Vertragspflicht

Arbeitsverträge regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die inhaltliche Gestaltung ist daher von enormer Bedeutung. Sie gibt es allerdings nicht nur auf geschäftlicher, sondern auch auf privater Ebene. Der folgende Fall zeigt, dass auch Privatleute der Vertragspflicht unterworfen sind.

Auch private Arbeitgeber unterliegen der Vertragspflicht. Sobald finanzielle und rechtliche Regelungen getroffen werden, bestehe ein Arbeits- und kein freies Dienstverhältnis. - © Foto: DOC RABE/fotolia

Auch Privatleute mit geringer Geschäftserfahrung sind als Arbeitgeber an einen geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden. Dieser ist nur dann ungültig, wenn es Anhaltspunkte für Betrug oder ein Scheingeschäft gibt, wie das Arbeitsgericht Neumünster entschied.

Der Kölner Fachverlag, Dr. Otto Schmidt, macht auf einen Fall aufmerksam, bei dem ein vermögendes Ehepaar einen "Vertriebsmanager" eingestellt hat, der von der Ehefrau geschriebene Bücher vermarkten sollte.

Befristet war der Vertrag auf zwei Jahre. Unter anderem sah er eine monatliche Vergütung von 20.000 Euro sowie eine Gewinnbeteiligung vor. Für die vorzeitige Aufhebung des Vertrags war eine Abfindung von 25.000 Euro vereinbart.

Kein Anfechtungsrecht

Später fochten die Eheleute den Vertrag an, da der "Vertriebsmanager" anders als von ihm behauptet, keinen Kontakt zu Verlagen und "Showstars" gehabt habe. Die gegen die Kündigung und Anfechtung des Vertrags erhobene Klage hatte jedoch Erfolg.

Zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis und nicht lediglich ein freies Dienstverhältnis, befanden die Richter. Das folge daraus, dass die Parteien im Arbeitsvertrag auch Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Urlaubsanspruch des Klägers getroffen hätten.

Ein Anfechtungs- oder Kündigungsrecht der Beklagten ergebe sich insbesondere nicht aus der vom Kläger bestrittenen Behauptung, er habe seine Geschäftskontakte nur vorgetäuscht. Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrags lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten.

Denn der Ehemann habe dem Kläger einen Tag nach der Vertragsunterzeichnung ein in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet hat, in dem die Aufgaben des Klägers auch nicht näher beschrieben worden seien als in dem am Vortrag geschlossenen Vertrag. dhz/dapd