Schönheitsreparaturen Auch Gewerbemieter dürfen selbst renovieren

Nicht nur Wohnungsmieter, sondern auch Mieter von Gewerberäumen können Schönheitsreparaturen selbst vornehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 10 U 66/10).

Nach dem Urteil, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist, ist eine Klausel im Mietvertrag, dass man "Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen lassen muss", unwirksam, entschied das Gericht. Sie schließe aus, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst vornehme. Dadurch werde er unangemessen benachteiligt.

Grundsätzlich habe nach der gesetzlichen Regelung nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Da man von dieser Regelung durch eine Vereinbarung der Parteien abweichen könne, werde diese Pflicht in der Regel auf den Mieter übertragen. Dem Mieter müsse aber die Möglichkeit zur kostensparenden Eigenleistung gelassen werden. dapd