Eine Tätigkeitsstätte bei einem Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 09.07.2009, Az.: VI R 21/08). Die Vorschriften zu Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) kommen auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
Auch bei langfristigem Einsatz beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte
Folgender Fall lag dem Urteil zu Grunde: Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Als Arbeitnehmer der GmbH war er ausschließlich für einen Kunden in dessen Räumen tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger nun Reisekosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger von seiner Arbeitgeberin dauerhaft an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt worden sei. Die Tätigkeitsstätte stelle daher die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar. Dafür könnten nur die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet werden. Eine Besteuerung nach den Grundsätzen einer Dienstreise komme nicht in Frage.
Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Klage statt.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte sei jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitgeber zugeordnet sei und die er nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies sei regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.
Bei einer auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte könne sich der Arbeitnehmer auf den immer gleichen Weg einstellen und so die Wegekosten mindern. Im umgekehrten Fall – bei einer nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte – könne er das nicht. Das treffe insbesondere auf Auswärtstätigkeiten zu.
Die Richter kommen daher zu dem Schluss, dass ein Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, nicht die Möglichkeit hat, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers sei keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt sei.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie im Internet unter gesetze-im-internet.de .