Flexible Arbeitszeitmodelle Arbeitszeitkonten: Vorteile und Risiken im Überblick

Arbeitszeitkonten ermöglichen mehr Flexibilität im Firmenalltag. Allerdings müssen Handwerker einiges beachten, wenn sie ein solches System in ihrem Betrieb etablieren wollen. Wichtige Fragen und Antworten.

Arbeitszeitkonton sind für viele Betriebe sinnvoll. So können Arbeitnehmer genau dann arbeiten, wenn sie wirklich gebraucht werden. - © tatomm - stock.adobe.com

Mit einer cleveren Vertragsgestaltung und flexiblen Arbeitszeitkonten stellen Arbeitgeber sicher, dass ihre Arbeitnehmer vor allem dann arbeiten, wenn sie wirklich gebraucht werden. In mauen Zeiten kann die Belegschaft kürzertreten. Bei positiver Auftragslage können die Mitarbeiter mehr arbeiten.

Unternehmen, die über eine solche Arbeitszeitgestaltung nachdenken, müssen allerdings gut planen. Denn bei allen Vorteilen bergen die flexiblen Regelungen auch ein gewisses Risiko. Ein Überblick in Frage und Antwort.

Wie funktionieren Arbeitszeitkonten?

Das System ähnelt dem eines klassischen Sparkontos, nur dass Arbeitnehmer kein Geld dort parken, sondern Arbeitszeiten verbuchen. Hat beispielsweise ein Fließenleger während eines größeren Projekts regelmäßig Überstunden gemacht, also mehr gearbeitet, als der Arbeitsvertrag eigentlich vorsieht, weist sein Konto dadurch ein entsprechendes Plus auf. Diesen Überschuss kann er, in Abstimmung mit Kollegen und Vorgesetzten als Freizeit abfeiern. Reicht die Zeit nicht aus, um alle Überstunden abzufeiern und steht am Endes Arbeitsverhältnisses ein positiver Saldo auf dem Konto, wird das Ersparte ausgezahlt.

In der Praxis kommen vor allem zwei Varianten des Arbeitszeitkontos zum Einsatz:

  • Das Jahresarbeitszeitkonto. Bei dieser Spielart können Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres ihre Plusstunden ansparen und flexibel für Freizeit einsetzen. Wichtig: Zeitguthaben müssen bei diesem Modell immer im Laufe des Kalenderjahres für Freizeit eingesetzt oder ausgezahlt werden – eine Überführung in ein anderes Kalenderjahr ist nicht möglich.
  • Lebensarbeitszeitkonto. Hier spart der Mitarbeiter über Jahre oder sogar Jahrzehnte Plusstunden an, um diese für einen bestimmten Zweck einzusetzen – sei es die vorzeitige Rente oder eine Auszeit für die Familie.

Arbeitszeitkonten bieten aber nicht nur die Möglichkeit, Zeit anzusparen: Sie können auch ins Minus rutschen. Minusstunden entstehen, dann, wenn Arbeitnehmer weniger arbeiten als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen. Kommt es zu einem solchen Minus, müssen sie das negative Guthaben auf ihrem Konto später durch Mehrarbeit wieder ausgleichen. Der Arbeitgeber leistet im Ergebnis also einen Gehaltsvorschuss.

Wichtig: Wenn ein Arbeitnehmer nicht in der Werkstatt oder im Betrieb erscheint, weil er krank ist, entstehen dadurch keine Minusstunden. Stattdessen gelten die normalen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes .

Kann jeder Betrieb Arbeitszeitkonten einführen?

Grundsätzlich kann jeder Betrieb ein Arbeitszeitkonto einführen. Allerdings brauchen Arbeitgeber für einen solchen Schritt stets eine rechtliche Grundlage. Dass können entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sein, aber auch eine Betriebsvereinbarung oder tarifliche Bestimmungen.

Will ein Unternehmer die Einführung von Arbeitszeitkonten im Arbeitsvertrag festschreiben, sollte er bei der Formulierung der Klauseln nichts dem Zufall überlassen und sich idealerweise im Vorfeld juristisch beraten lassen. Hintergrund sind die strengen Anforderungen, die der Gesetzgeber an arbeitsvertragliche Formularklauseln stellt.

Was ist beim Führen eines Arbeitszeitkontos zu beachten?

Wie genau die Konten geführt und verwaltet werden, kann variieren. Ein Stundenzettel, auf dem jeder Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten einträgt, ist wohl die einfachste Lösung. Idealerweise sollten Arbeitszeitkonten heute aber digital geführt werden, so dass jedes Teammitglied sich online über seinen aktuellen Kontostand informieren kann. Dafür gibt es spezielle Software oder Apps fürs Smartphone. Arbeitgeber sollten hier aber darauf achten, dass die Anwendungen den strengen Datenschutzregeln genügen.

Wichtig: Die flexible Verteilung der Arbeitszeit ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen weiter zu beachten sind. Arbeitnehmer dürfen daher über einen längeren Zeitraum nicht mehr als zehn Stunden pro Tag für ihren Chef im Einsatz sein.

Wer muss beweisen, dass der Kontostand korrekt ist?

Arbeitnehmer haben naturgemäß ein Interesse daran, ihre Überstunden akribisch zu dokumentieren und damit den Kontostand ihres Arbeitszeitkontos möglichst weit ins Plus zu bringen. Allerdings müssen Beschäftigte im Ernstfall beweisen, dass sie tatsächlich einen Anspruch auf Abgeltung der im Arbeitszeitkonto gesammelten Plusstunden haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 5 AZR 767/13) und damit den Arbeitgebern einen Gefallen getan.

Denn streng juristisch gilt Mehrarbeit nur dann als Überstunde, wenn der Chef sie angeordnet oder nachträglich akzeptiert hat. Wer ohne entsprechende Weisung einfach so länger bleibt, macht technisch betrachtet also erst mal keine Überstunde.

Um Konflikte zu vermeiden und die Arbeitsmoral hochzuhalten, sollten Arbeitgeber die Zeitguthaben und -schulden ihrer Belegschaft daher regelmäßig kontrollieren und fragwürdige Tendenzen offen ansprechen.

Was gilt, wenn das Arbeitszeitkonto am Ende des Arbeitsverhältnisses im Minus ist?

In solchen Konstellationen kommt es oft zu Streit. Der Hintergrund: Minusstunden stellen technisch einen Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. Diesen darf der Chef am Ende des Arbeitsverhältnisses aber nur dann mit dem noch ausstehenden Arbeitsentgelt verrechnen, wenn der Arbeitnehmer sein Konto nicht ausgeglichen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in Gleitzeit gearbeitet hat und deshalb frei darüber entscheiden konnte, wie und wann er einen negativen Saldo auf und wieder abbaut.  

Etwas anderes gilt, wenn die Minusstunden deshalb aufgelaufen sind, weil es im Betrieb nicht genug Arbeit gab. In einer solchen Konstellation darf der Arbeitgeber das Minus auf dem Konto weder mit den noch ausstehenden Entgeltzahlungen noch mit etwaigen Urlaubsansprüchen aufrechnen und bleibt im Ergebnis auf seinem Vorschuss sitzen.

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