Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitszeit reduzieren: Wer Anspruch hat

Politik und Wirtschaft streiten über das Elterngeld. Familienministerin Manuela Schwesig hat Vorschläge zu einem neuen Teilzeitmodell gemacht, die allerdings kaum finanzierbar scheinen. Doch auch schon jetzt haben Arbeitnehmer ein Recht darauf ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Wann und für wen es gilt.

Mit der Stoppuhr zur Arbeit: Arbeitnehmer haben einen rechtlichen Anspruch auf reduzierte Arbeitszeiten. - © Foto: cirquedesprit/Fotolia

Am Freitag hat Familienministerin Manuela Schwesig ein Gesetz ins Gespräch gebracht, nach dem Eltern künftig einen Rechtsanspruch auf Rückkehr auf eine Vollzeitstelle haben sollen. Gleichzeitig regte sie eine Diskussion darüber an, das geplante Elterngeld Plus auszuweiten. Danach sollen Eltern künftig trotz der staatlichen Unterstützung gleich nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten dürfen.

Keine Gültigkeit bei nur wenigen Angestellten

Unabhängig von den Plänen gelten allerdings jetzt schon klare Regeln für die Teilzeitbeschäftigung. So haben Beschäftige grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Das sieht der Paragraf acht des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 15 Angestellte hat.

Dieser Schritt will aber gut überlegt sein. Bislang lässt sich die Reduzierung der Arbeitszeit nur mit der Zustimmung des Vorgesetzten wieder rückgängig machen. Etwas anderes gilt nur, wenn Mitarbeiter mit dem Chef vereinbart haben, dass die Reduzierung nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll oder Mitarbeiter die Teilzeit innerhalb ihrer Elternzeit beantragen.

Außerhalb der Elternzeit müssen Arbeitnehmer das Teilzeitgesuch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Dieser muss bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Start seine Zustimmung erteilen.

Arbeitgeber kann ablehnen

Unter Umständen kann der Arbeitgeber das Gesuch aber ablehnen. Doch dafür braucht er aber gute Gründe. Ein Nein lässt sich etwa aus betrieblichen Gründen rechtfertigen – im Schichtdienst zum Beispiel mit dem Argument, dass sich der Arbeitsablauf mit Teilzeitkräften nur schwer organisieren lässt.

Während der Elternzeit gelten Sonderregeln: Arbeitnehmer können auch nur für diese Periode Teilzeit vereinbaren. Mit dem Ablauf der Elternzeit wechseln Angestellte dann regulär auf eine volle Stelle zurück. Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit muss sieben Wochen vor dem gewünschten Start beantragt werden. Auf Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch, die ein eigenes Kind unter drei Jahren zu versorgen haben. dhz/dpa

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz könne Sie unter gesetze-im-internet.de  im Detail nachlesen.

Mehr zum Elternzeitgesetz gibt es hier .