Arbeitsverträge können unter bestimmten Voraussetzungen digital abgeschlossen werden. Doch was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wieder beendet werden soll? Das sollten Arbeitgeber beachten.

In vielen Betrieben läuft die Kommunikation inzwischen digital – auch im Arbeitsverhältnis. Für Arbeitgeber kann das jedoch schnell problematisch werden, insbesondere beim Thema Kündigung. Denn hier gelten weiterhin strenge formale Vorgaben.
"Eine Kündigung ist nur in Schriftform und mit einer Originalunterschrift wirksam", stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Für Arbeitgeber bedeutet das: Kündigungen per E‑Mail, Messenger, Fax oder mit digitaler Signatur sind grundsätzlich unwirksam. Die elektronische Form ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 623 BGB) ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Stellt ein Arbeitgeber eine Kündigung nur digital zu, entfaltet sie keine rechtliche Wirkung. Umgekehrt müssen auch Beschäftigte ihre Kündigung im Original und mit eigenhändiger Unterschrift einreichen, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, Kündigungsschreiben rechtssicher zuzustellen – etwa per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.
Trotzdem digital gekündigt?
Wird eine Kündigung vom Arbeitgeber dennoch ausschließlich digital oder nur als Kopie übermittelt, ist sie zunächst formunwirksam. In diesem Fall muss die Kündigung erneut, fristgerecht und in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform ausgesprochen werden. Das kann dazu führen, dass sich Kündigungsfristen verlängern oder ein eigentlich geplanter Beendigungstermin nicht eingehalten werden kann.
Zudem können Beschäftigte selbst bei einer unwirksamen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt ist. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Für Arbeitgeber ist es daher entscheidend, formale Fehler bei Kündigungen von vornherein zu vermeiden. dpa/avs