Bürokratieentlastung Arbeitsverträge können ab 2025 auch per E-Mail geschlossen werden

Noch vor dem Ampel-Aus hat der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Eine besonders interessante Neuerung: Der Nachweis über die Arbeitsbedingungen ist ab 2025 in vielen Fällen auch in digitaler Form möglich.

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz ist für viele Arbeitsverträge keine strikte Schriftform mehr erforderlich. - © pornnipa - stock.adobe.com

Ab Januar 2025 können Arbeitsverträge deutlich unkomplizierter geschlossen werden. Bislang müssen Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG in Schriftform aushändigen. Dazu zählen etwa der Arbeitsort, die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfrist. Doch damit ist bald Schluss. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht eine einfache elektronische Übermittlung aus – eine qualifizierte Signatur ist nicht mehr notwendig, es sei denn, die Beschäftigten bestehen darauf. Andernfalls genügt bereits ein unterschriebenes PDF per E-Mail, damit die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Doch es gibt Ausnahmen. Das betrifft etwa Wettbewerbsverbote. Auch in Branchen, die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind – wie das Baugewerbe, die Gebäudereinigung oder die Fleischwirtschaft – bleibt alles beim Alten. Zudem müssen auch befristete Arbeitsverträge weiterhin in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden.

Eine Ausnahme von der Ausnahme kann laut Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln, bei der sogenannten Altersbefristung greifen. Diese Verträge enden, sobald der Arbeitnehmer ein bestimmtes Alter erreicht – in der Regel das Rentenalter.

Was ändert sich bei der Altersbefristung?

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird diese strenge Vorschrift gelockert. Allerdings wird nicht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geändert, sondern das Sozialgesetzbuch VI. Neu ist der Absatz 2 im § 41 SGB VI, der besagt:

"Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht."

Das bedeutet: "Für Altersbefristungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, ist keine strikte Schriftform mehr erforderlich", erklärt Görzel. Künftig genüge die einfache Textform, wie zum Beispiel eine E-Mail oder ein Dokument mit eingescannter Unterschrift.

Die neue Regelung gelte ausschließlich für Altersbefristungen, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abzielen. In solchen Fällen, so die Gesetzesbegründung, sei die Warnfunktion der Schriftform weniger wichtig. "Arbeitnehmer erwarten ohnehin meist, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet und sind durch Rentenleistungen abgesichert", so Görzel.

Nicht erfasst seien jedoch Altersbefristungen, die an einen anderen Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze geknüpft sind. "Dazu gehören etwa Vereinbarungen, die den Bezug von vorzeitiger Rente ermöglichen – wie bei langjährig Versicherten oder Schwerbehinderten", sagt Görzel. Auch bei vorzeitigem tatsächlichen Rentenbezug gelte weiterhin das strenge Schriftformerfordernis.

Erleichterung beim Nachweis von Vertragsbedingungen

Der Rechtsexperte nennt noch einen weiteren Vorteil der neuen Regelung: Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen wird einfacher. "Laut dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz entfällt künftig grundsätzlich die Verpflichtung zu einem gesonderten Nachweis, wenn dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag in Textform übermittelt wird." fre