Am Vormittag arbeiten, am Nachmittag ins Freibad: Um die jährlichen Urlaubstage möglichst optimal ausnutzen zu können, beantragen Arbeitnehmer gerne "halbe" Urlaubstage. Aber ist es auch rechtens?
Gastautorin Monique Sandidge

Nach der gesetzgeberischen Grundwertung muss der Urlaub des Arbeitnehmers dem Erholungszweck dienen. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) vertritt seit einer Entscheidung im Jahr 1965 die Auffassung, dass die Gewährung von halben Urlaubstagen keiner ordnungsgemäßen Urlaubserfüllung entspricht.
Einzig im Hinblick auf die Frage, ob die Gewährung von einzelnen (vollen) Urlaubstagen (zum Beispiel Rosenmontag) einer ordnungsgemäßen Urlaubserfüllung genügt, ist das BAG in seinen Entscheidungen nicht konsequent. Im Jahr 1992 und 2018 entschied das BAG, dass die Gewährung eines Urlaubstages zulässig ist. Im Jahr 2006 entschied das BAG allerdings, dass die Stückelung des Urlaubs auf einzelne Tage – aufgrund der Unteilbarkeit des Urlaubs – unzulässig sei.
Gewährt der Arbeitgeber trotzdem einen halben Urlaubstag, läuft er Gefahr, dass der Arbeitnehmer den Urlaub erneut einfordern kann (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg v. 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18). Sofern ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vertraglichen Mehrurlaub, das heißt über den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub gewährt (bei einer Fünf-Tage-Woche besteht nur Anspruch auf 20 Tage gesetzlichen Urlaub, viele Arbeitgeber gewähren aber sechs bis zehn Zusatztage "freiwillig" dazu), kann er für diese Tage ohne weiteres halbtägigen Urlaub gewähren.
Wichtiges Kriterium: Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub
Arbeitgeber sollten allerdings darauf achten, eine Klausel in den Arbeitsvertrag (oder in eine Betriebsvereinbarung beziehungsweise den Tarifvertrag) aufzunehmen, welche eine halbtätige Urlaubsgewährung ausschließlich für den vertraglichen Mehrurlaub vorsieht. Zumindest sollten Arbeitgeber die Verrechnung des halben Tages mit dem vertraglichen Mehrurlaub im Rahmen des Urlaubsantrags oder der Genehmigung festhalten.
Aktuelle Rechtsprechung
Auch die aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (v. 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18) zum Thema "Gewährung von halben Urlaubstagen" bestätigt die bisherige Entscheidungspraxis des BAG und damit die Unzulässigkeit der Gewährung eines zerstückelten Urlaubs in Form eines halben Urlaubstages. Dies gilt nach der Auffassung des LAG Baden-Württemberg auch dann, wenn die halbtätige Urlaubsgewährung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt ist. Urlaub sei zwingend zusammenhängend zu gewähren, da dem Erholungszweck ansonsten nicht ausreichend genüge getan werden würde. Nur im Falle eines dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes, welcher nicht bereits aufgrund des Antrags des Arbeitnehmers vorliege, könne von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Der klagende Arbeitnehmer hat nun Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt. Es ist davon auszugehen, dass das BAG auch in diesem Fall an seiner Auffassung festhalten wird.
Fazit
Arbeitgebern steht es frei, ihren Arbeitnehmern halbe Urlaubstage zu gewähren, sofern sie ihnen "freiwillig" mehr als die gesetzlichen Urlaubstage vertraglich zugesichert haben. In diesem Fall sollten sie allerdings unbedingt eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in der Dokumentation von Urlaubsantrag und Genehmigung aufnehmen, welche eine halbtägige Urlaubsgewährung ausschließlich für den vertraglichen Mehrurlaub vorsieht. Ansonsten ist von der halbtägigen Urlaubsgewährung strikt abzuraten.
Die Autorin
Monique Sandidge ist Senior Associate und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Sie ist Expertin auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
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