Der Arbeitslose hat sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos zu melden. Eine fernmündliche, schriftliche oder auf elektronischem Wege übermittelte Meldung genügt nicht (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 AL 7/06).
Der Arbeitslose hat sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos zu melden. Eine fernmündliche, schriftliche oder auf elektronischem Wege übermittelte Meldung genügt nicht (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 AL 7/06).