Wer seine Berufskleidung in einer Wäscherei reinigen lässt oder zu Hause in der eigenen Waschmaschine wäscht, kann die Kosten beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Auch beim Kauf der Kleidung können Selbstständige und Arbeitnehmer Steuern sparen. Wichtig in beiden Fällen: Es muss sich um "typische" Berufskleidung handeln. Was das bedeutet.

Beim Werbungskostenabzug für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung sind die Finanzämter in der Regel sehr streng. Der Kaufpreis von Kleidung ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn es sich um typische Arbeitskleidung (z.B. Blaumann, Bäckerschürze, Sicherheitsschuhe) handelt. Auch wenn teure Turnschuhe perfekt sind, um schmerzfrei durch den Arbeitstag zu kommen, ist der Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer und der Betriebsausgabenabzug für Unternehmer tabu. Gleiches gilt, wenn der Chef schwarze Hosen oder blaue Jeans und ein weißes Hemd vorschreibt. Denn diese Kleidung kann auch privat getragen werden und das ist steuerlich schädlich.
Praxis-Tipp: Arbeitnehmer und Unternehmer sind steuerlich auf der sicheren Seite, wenn sie ihre typische Berufskleidung in einem Fachgeschäft für Berufskleidung kaufen. Vorteilhaft ist auch eine Rechnung, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der gekauften Kleidung um typische Berufskleidung handelt. Außerdem sollte ein Foto von der Kleidung gemacht werden, das dem Sachbearbeiter vorgelegt werden kann, wenn Zweifel bestehen, ob es sich um typische Berufskleidung handelt.
Oft vergessen: Reinigungskosten absetzbar
Die Reinigungskosten teilen das steuerliche Schicksal der Kleidung. Das heißt im Klartext: Wird typische Berufskleidung gereinigt, können auch die Reinigungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wird dagegen untypische Kleidung bei der Arbeit getragen und gereinigt, handelt es sich bei den Reinigungskosten um private Aufwendungen, für die ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug nicht möglich ist.
Bei den Reinigungskosten ist zu unterscheiden, ob die typische Berufskleidung in einer Wäscherei oder zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt wird. Je nachdem, wo die Reinigung erfolgt, gelten steuerlich folgende Regelungen
- Reinigung im Wäscheservice: Wer seine Arbeitskleidung von einem professionellen Wäscheservice reinigen lässt, sollte sich auf der Rechnung bescheinigen lassen, dass es sich tatsächlich um typische Berufskleidung handelt. Die Rechnungen sollten aufbewahrt werden und können steuerlich abgesetzt werden.
- Reinigung zu Hause: Wenn die typische Arbeitskleidung zu Hause gewaschen wird, müssen Aufzeichnungen über die Tage geführt werden, an denen die Arbeitskleidung gewaschen wird. Die Anzahl der Waschgänge ist mit dem typischen Verbrauch für Strom, Wasser und Waschmittel zu schätzen. Auch die Kosten für den Wäschetrockner sind abzugsfähig. Konkret: 100 x Waschen und Trocknen x geschätzte 2,50 Euro pro Wasch- und Trockengang = 250 Euro Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Arbeitnehmer tragen die Kosten für die Anschaffung und Reinigung typischer Berufskleidung in der Anlage N zur Steuererklärung unter den sonstigen Werbungskosten ein. Unternehmer tragen die Kosten in der Anlage EÜR unter den sonstigen Betriebsausgaben ein.
Verwirrendes Urteil zum Wäscheservice
Arbeitnehmer und Unternehmer, die typische Berufskleidung auf eigene Kosten reinigen lassen, sollten sich durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster nicht verunsichern lassen. Danach gibt es für die Reinigung von Kleidung in einer Wäscherei keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 Prozent der Reinigungskosten, weil die Reinigung nicht im Privathaushalt erfolgt ist (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, Az. 12 K 1090/21 E).
Das Urteil hat keine Auswirkungen auf die steuerlichen Grundsätze zur Reinigung typischer Berufskleidung im Rahmen des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs. Es gilt die dargestellte steuerliche Spielregel, dass es ausreicht, wenn typische Berufskleidung gewaschen wird.