Steuertipp Arbeitgeber übernimmt Parkgebühren: Lohnsteuerpflichtig?

Gibt es am Sitz Ihres Handwerksbetriebs keine ausreichenden Parkplätze und Sie übernehmen deshalb die Parkgebühren, die Ihren Mitarbeitern entstehen, stellt sich die Frage, wie die Übernahme dieser Parkgebühren lohnsteuerlich zu bewerten ist. Die Antwort kommt vom Finanzgericht Niedersachsen.

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Übernehmen Sie die Parkgebühren Ihrer Mitarbeiter, weil diese am Betriebssitz keine freien Parkmöglichkeiten haben, weckt das in der Regel das Interesse des Finanzamts. Insbesondere dann, wenn die übernommenen Kosten nicht als Arbeitslohn behandelt und versteuert, sondern steuerfrei ausbezahlt werden. Begründung der Arbeitgeber für die steuerfreie Auszahlung: Die Übernahme erfolgt ausschließlich aus einem eigenbetrieblichen Interesse, nämlich, dass die Arbeitnehmer trotz Parkplatznot pünktlich zur Arbeit erscheinen können.

Übernahme von Parkgebühren ist Arbeitslohn

Das Finanzgericht Niedersachsen stuft die Übernahme von Parkgebühren leider als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein (FG Niedersachsen, Urteil v. 27.10.2021, Az. 14 K 239/18; veröffentlicht im April 2022). Folgende Aussagen sind dem Urteilsspruch zu entnehmen:

  • Die Erstattung der Parkgebühren führt beim Arbeitnehmer zu einer objektiven Vermögensmehrung.
  • Die Übernahme der Parkgebühren stellt aus Sicht des Arbeitgebers keine eigenbetrieblichen Interessen, sondern eigenwirtschaftliche Interessen dar.
  • Die Übernahme der Parkgebühren ist wie steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

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Sollten die Parkgebühren in der Lohnbuchhaltung bisher steuerfrei behandelt worden sein, ist das umgehend abzustellen und die Lohnsteueranmeldungen für die Vergangenheit sind zu berichtigen. Auch eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG scheidet aus, weil die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und beim Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. dhz