Elternzeit Arbeitgeber muss drittem Teilzeitwunsch zustimmen

Arbeitnehmer in Elternzeit haben nur Anspruch auf zwei Teilzeitarbeitsphasen. Wollen sie ihre Arbeitszeit ein drittes Mal verringern oder eine bestehende Vereinbarung verlängern, muss ihr Arbeitgeber zustimmen.

Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung zu kombinieren, ist für viele Familien eine gute Lösung. Wird diese Zeit aber verlängert werden, sind Absprachen mit dem Arbeitgeber nötig. Foto: dapd

Arbeitgeber muss drittem Teilzeitwunsch zustimmen

Arbeitnehmer in Elternzeit haben nur Anspruch auf zwei Teilzeitarbeitsphasen. Wollen sie ihre Arbeitszeit ein drittes Mal verringern oder eine bestehende Vereinbarung verlängern, muss ihr Arbeitgeber zustimmen. Lehnt er den Teilzeitantrag ab, braucht er das nicht mit betrieblichen Belangen zu begründen, wie das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied (Urteil vom 18. Mai 2011, AZ: 5 Sa 93/10).

Die Richter wiesen damit die Klage einer ehemals vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin ab, die von ihrem Arbeitgeber die Verlängerung der Elternzeit bei einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden verlangte. Ihr Arbeitgeber hatte für zwei Elternzeitjahre einer Verringerung der Arbeitszeit auf zunächst 15 Wochenstunden und später 20 Wochenstunden zugestimmt. Ein drittes Elternzeitjahr mit Teilzeitbeschäftigung lehnte er jedoch ab. In Frage komme nur die Rückkehr auf eine volle Stelle oder ein Elternzeitjahr ohne Beschäftigung.

Vor Gericht vertrat die Klägerin die Ansicht, dass der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch "nicht ansatzweise" mit betrieblichen Gründen zurückgewiesen habe. Zudem habe sie die zweistufige Verringerung ihrer Arbeitszeit bereits zu Beginn der Elternzeit in einem einheitlichen Schreiben beantragt. Die Richter am Landesarbeitsgericht ließen diese Argumente nicht gelten. Ein zweiter Teilzeitwunsch sei auch dann verbraucht, wenn Arbeitnehmer einen Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung oder Änderung der Arbeitszeit stellten. Einen dritten Teilzeitantrag könne der Arbeitgeber jedoch ohne Angabe betrieblicher Erfordernisse ablehnen.

dapd