Zuhause arbeiten ist während der Pandemie in vielen Bereichen üblich geworden. Deshalb gelten steuerliche Vergünstigungen und Sonderregelungen fürs Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer.

1. Abgeschlossener Arbeitsraum
Sind Sie Arbeitnehmer und müssen wegen Corona zu Hause arbeiten, hängt die Höhe der abziehbaren Werbungskosten davon ab, ob Sie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder ob Sie am Küchentisch arbeiten. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn in einem abgeschlossenen Raum gearbeitet wird, der zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt wird.
2. Drei Varianten des Arbeitens
Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer, gibt es zwei Möglichkeiten, das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt Ihrer Arbeit, dürfen Sie die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehen. Ist das Arbeitszimmer zu Hause nicht der Mittelpunkt, Sie haben im Betrieb aber keinen anderen Arbeitsplatz, sind immerhin noch bis zu 1.250 Euro der Arbeitszimmerkosten absetzbar. Variante 3: Nutzen Sie kein Arbeitszimmer für die Arbeit zu Hause, profitieren Sie von der neuen Homeoffice-Pauschale, bei der 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.
3. Was ist der Mittelpunkt der Tätigkeit?
Können Sie also nachweisen, dass das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist, winkt der unbegrenzte Werbungskostenabzug. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt Ihrer Arbeit. Werden Sie nur in der Firma und im häuslichen Arbeitszimmer tätig und es werden jeweils gleichwertige Tätigkeiten erbracht, ist das Arbeitszimmer als Mittelpunkt anzusehen, wenn bei einer Fünf-Tage-Woche drei oder mehr Arbeitstage im Homeoffice erbracht werden.
4. Sonderregelung wegen Corona I
Normalerweise sind die Finanzämter sehr streng und erwarten detaillierte Unterlagen, Ausführungen und Bescheinigungen des Arbeitgebers, damit herausgefunden werden kann, an welchem Ort die höherqualifizierten Arbeiten erbracht werden. Wegen Corona wird auf diese Nachweise jedoch verzichtet. Es wird von März 2020 bis Ende 2021 unterstellt, dass die Arbeiten im Büro und im häuslichen Arbeitszimmer qualitativ gleichwertig sind. Um vom unbegrenzten Werbungskostenabzug zu profitieren, müssen Sie also nur nachweisen, dass Sie bei einer Fünf-Tage-Woche an mehr als drei Tagen zu Hause gearbeitet haben. Hierzu macht es Sinn, Aufzeichnungen zu führen und sich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an einen Verband hervor.
5. Ein Beispiel zum Mittelpunkt
Eine Arbeitnehmerin muss aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen im Jahr 2020 von April bis Ende Juni und von Anfang Oktober bis Ende Dezember zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten. Die Kosten betragen pro Monat 250 Euro. Folge: Da automatisch unterstellt werden kann, dass die Arbeiten im Homeoffice und in der Firma qualitativ gleichwertig sind und in den sechs Monaten dauerhaft zu Hause gearbeitet wurde, winkt ein Werbungskostenabzug von 1.500 Euro (6 Monate x 250 Euro).
6. Beschränkter Werbungskostenabzug
Ist die Arbeit im Homeoffice bei einer Fünf-Tage-Woche auf weniger als drei Tage beschränkt, können die Arbeitszimmerkosten nur begrenzt als Werbungskosten abgezogen werden. Und zwar nur dann, wenn in der Firma kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Abziehbar sind in diesem Fall als Werbungskosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr.
7. Arbeitgeber hat keinen anderen Arbeitsplatz
Sie haben in der Firma Ihres Arbeitgebers keinen anderen Arbeitsplatz, wenn dieser wegen Corona-Organisationsmaßnahmen nicht arbeitstäglich zur Verfügung steht. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Büro wegen der Kontaktbeschränkungen nur alleine und nur an bestimmten Tagen nutzen darf, weil der Arbeitgeber rotieren lässt.
8. Sonderregelung wegen Corona II
In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an einen Verband findet sich zum beschränkten Werbungskostenabzug eine Sonderregelung. Für die Zeit der Corona-Pandemie wurde bundeseinheitlich abgestimmt, dass dem Arbeitnehmer auch dann kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, wenn er die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er dabei der Empfehlung der Bundesregierung beziehungsweise der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Pandemie wird der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.
9. Ein Beispiel zum beschränkten Abzug
Eine Arbeitnehmerin der Buchhaltung dürfte trotz Corona mit einer Kollegin zusammen im Büro arbeiten. Aufgrund der empfohlenen Kontaktbeschränkungen der Bundesregierung wegen des Risikos einer Ansteckung auf dem täglichen Arbeitsweg entscheidet sich die Arbeitnehmerin aus eigenen Stücken, dass sie nur an drei Tagen im Büro arbeitet und an zwei Tagen im Homeoffice. Folge: Obwohl in der Firma ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, winkt der Arbeitnehmerin durch die Sonderregelung ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro pro Jahr.
10. Ein Beispiel zur Sonderregelung
Ein Arbeitnehmer dürfte eigentlich mit anderen Kollegen in einem gemeinsamen Büro arbeiten. Aus Angst vor einer Ansteckung mit Corona beschließt der Arbeitnehmer eigenständig, dass er lieber an drei Tagen in der Woche im Homeoffice arbeitet. Hier gilt die Sonderregelung wieder, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt (siehe Tipp 3 bis 5). Folge: Es winkt der unbegrenzte Werbungskostenabzug.
11. Besonderheit bei Werbungskosten
Seit 2018 gilt bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten eine Besonderheit, für die trotz Corona bisher keine Ausnahme gemacht wird. Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Eigenheim und dieses gehört dem Arbeitnehmer nicht alleine, darf er nur die auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Kosten bei der Ermittlung der Kosten berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn die Wohnung gemietet ist und der Arbeitnehmer nicht alleiniger Mieter ist.
12. Ein Beispiel zu Werbungskosten
Ein Arbeitnehmer nutzt sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten betragen 1.400 Euro (anteilige Miete und Kosten für Heizung, Strom, Wasser). Das Finanzamt stellt fest, dass nicht nur der Arbeitnehmer den Mietvertrag unterschrieben hat, sondern auch seine Ehefrau. Folge: Von den 1.400 Euro Arbeitszimmerkosten dürfen nur 700 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden.
13. Nachweise durch Arbeitgeber
Aufgrund der Zustände in Corona-Zeiten werden viele Mitarbeiter wahrscheinlich keine brauchbaren Aufzeichnungen zu den Tagen geführt haben, an denen sie zu Hause gearbeitet haben. Auf Bundesebene hat man sich darauf verständigt, dass die Finanzämter den Angaben der Arbeitnehmer für die Zeit von März 2020 bis Ende 2021 glauben sollen. Bescheinigungen des Arbeitgebers sollen nicht angefordert werden.
14. Wahlrecht I zur Homeoffice-Pauschale
Beantragen Sie in der Steuererklärung einen Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer und im Steuerbescheid werden wegen der Sonderregelung zu Tipp 11 und 12 weniger als 600 Euro der Kosten zugelassen, sollten Sie gegen diesen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Denn in den Jahren 2020 und 2021 haben Sie ein Wahlrecht. Sie können statt der Arbeitszimmerkosten nämlich die Homeoffice-Pauschale beantragen. Die beträgt 5 Euro pro Tag im Homeoffice, maximal 600 Euro im Jahr – und das ohne einen einzigen Nachweis.
15. Wahlrecht II zur Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale statt der Arbeitszimmerkosten dürfen Sie auch dann beantragen, wenn Sie die anteiligen Arbeitszimmerkosten nicht zeitaufwändig ermitteln wollen. Wichtig zu wissen: Beantragen Sie 2020 die Homeoffice-Pauschale, obwohl Sie ein häusliches Arbeitszimmer nutzten, sind Sie an dieses Wahlrecht nicht gebunden. Sie können das Wahlrecht für jedes Steuerjahr neu ausüben. Im Jahr 2021 können Sie dem Finanzamt also wieder bis zu 1.250 Euro der Arbeitszimmerkosten oder die unbegrenzt abziehbaren Werbungskosten fürs Homeoffice präsentieren.
16. Zusatzkosten bei Homeoffice-Pauschale
Entscheiden Sie sich trotz eines häuslichen Arbeitszimmers für den Werbungskostenabzug in Form der Homeoffice-Pauschale, winken zusätzliche Werbungskosten. Denn neben der Homeoffice-Pauschale dürfen noch Telefonkosten für betriebliche Telefonate vom Privatanschluss abgezogen werden. Das Finanzamt erkennt hier pro Monat 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal 20 Euro als Werbungskosten an. Außerdem sind die Kosten für Arbeitsmittel wie Regal, Schreibtisch oder Bürostuhl absetzbar.
17. Kinderbetreuung
Die Homeoffice-Pauschale gibt es auch an solchen Tagen, an denen der Arbeitnehmer einen halben Tag gearbeitet und sich den restlichen Tag um die Kinder im Homeschooling gekümmert hat.
18. Familie im Homeoffice
Ehegatten und sogar deren Kinder im Homeoffice profitieren von der Pauschale. Das Finanzamt darf die Werbungskosten nicht anteilig kürzen.
19. Jahreskarte
Hat ein Arbeitnehmer 2020 oder 2021 ein Jahresticket für die Fahrten in die Arbeit gekauft und wegen der Corona-Krise hauptsächlich zu Hause gearbeitet, kann er trotzdem die kompletten Jahresticket-Kosten als Werbungskosten geltend machen.
20. Ausschließlich Homeoffice
Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur an Tagen, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Wenn ein Arbeitnehmer nur zum Postholen in die Arbeit gefahren ist, scheidet für diesen Tag die Pauschale aus.