Dienstwagen Anscheinsbeweis für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, muss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann die so genannte 0,03-Prozent-Regelung angewendet werden, wenn der Wagen für diese Fahrten auch tatsächlich genutzt wurde. Wie der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 28.08.2008, Az.: VI R 52/07) entschied, besteht für diese Nutzung ein Anscheinsbeweis.

Anscheinsbeweis für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass der Arbeitnehmer beispielsweise eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt. Wird der Anscheinsbeweis entkräftet, muss der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufgeklärt werden.

Der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung eines Dienstwagens ist monatlich nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern. Wenn das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann, erhöht sich der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .