Wer eine Schenkung erhält, muss dies dem Finanzamt anzeigen. Wenn das Finanzamt daraufhin eine Schenkungsteuererklärung fordert, endet die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Anlaufhemmung verzögert den Beginn der Verjährung. Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 27.08.2008, Az.: II R 36/06) hervor.
Anlaufhemmung und Festsetzungsfrist
Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung nicht mehr zulässig seien, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.
Für die Schenkungsteuer beträgt die Festsetzungsfrist regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich, wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem die Steuer entstanden ist.
Abweichend davon beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steuermeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht oder erstattet werden. Sie beginnt dann jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
So wurde im vorliegenden Fall die Schenkung im Jahr 1995 angezeigt, die Schenkungsteuererklärung erfolgte dann im Jahr 1996. In diesem Fall endete die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Die Festsetzungsfrist war damit im Streitfall noch nicht abgelaufen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs lesen Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .