Unterhaltszahlungen an Kinder oder Eltern können die Steuerlast deutlich senken – 2025 sind bis zu 12.096 Euro absetzbar. Doch Vorsicht: Barzahlungen sind tabu, und ein häufiger Fehler kann den gesamten Steuerabzug kosten. Worauf Sie achten müssen.

Unterstützt ein Elternteil sein Kind, für das er keinen Kindergeldanspruch mehr hat oder einen Elternteil (egal, ob im In- oder Ausland) finanziell, dann können diese Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Zwei aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigen die notwendigen Voraussetzungen dafür.
Grundsätze zu Unterhaltszahlungen
Unterstützungszahlungen an ein Kind oder an einen Elternteil können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Abziehbar sind 2025 maximal 12.096 Euro. Werden für die unterstützte Person auch die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung übernommen, dürfen diese Beträge zusätzlich zum Höchstbetrag steuersparend abgezogen werden. Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr, reduziert sich der abziehbare Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag. Hat die unterstützte Person Sparvermögen von mehr als 15.500 Euro, ist der steuerliche Abzug leider tabu.
Unterhaltszahlungen in bar seit 2025 nicht mehr erlaubt
Tabu sind seit 2025 auch Barzahlungen. Werden Kinder oder Elternteile finanziell unterstützt, müssen die Unterhaltszahlungen zwingend per Überweisung oder per Abbuchung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Wer sich nicht daran hält, kann keine außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehen. Doch eine kleine Ausnahme gibt es zu diesen strengen Grundsätzen (siehe nachfolgende Ausführungen).
Praxis-Tipp: Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zur Abziehbarkeit solcher Unterstützungsleistungen und insbesondere die Besonderheiten zur unbaren Bezahlung in zwei aktuellen Info-Schreiben aktualisiert (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024 und Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik BMF-Schreiben).
Unterhaltszahlungen: Das gilt zur unbaren Bezahlung
Nachweis: Grundsätzlich wird das Finanzamt von dem Steuerzahler, der die Unterhaltszahlungen leistet, Bankbelege anfordern. Aus diesen geht zum einen die unbare Zahlung hervor und zum anderen, dass die Zahlung auf einem Konto des Unterhaltsempfängers gelandet ist. Wurden die Belege verschlampt und es entstehen Kosten für die Wiederbeschaffung, sind diese Kosten nicht als Unterhalszahlungen steuerlich absetzbar.
Mehrere Personen: Werden mehrere Personen im selben Haushalt finanziell unterstützt (z.B. beide Elternteile) ist es für den Abzug der außergewöhnlichen Belastung unschädlich, wenn die Zahlung nur auf das Konto eines der beiden Unterhaltsempfängers überwiesen wird.
Ausnahme: Ausnahmsweise kann es auch unschädlich sein, wenn die Unterhaltszahlungen nicht auf dem Konto des Unterhaltsempfängers eingehen, sondern auf dem Konto eines Dritten zur Begleichung von Verbindlichkeiten für den Unterhaltsempfänger. Typische Fälle: Die Eltern überweisen die Miete an den Vermieter ihres 30-jährigen Sohnes, der auswärts studiert. Es werden die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers direkt an die Versicherung überwiesen. Hier macht es nichts aus, dass die Unterhaltszahlung nicht auf dem Konto des Unterhaltsempfängers eingeht.
Zahlungsdienstleister: Wird die Unterhaltszahlung über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt (häufig bei Auslandsüberweisungen), dann klappt es mit dem Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Zahlungsdienstleister das Geld auf ein Konto des Unterhaltsempfängers weitergeleitet hat. Wurde das Geld vom Zahlungsdienstleister an eine digitale Geldbörse weitergeleitet und es ist nicht erkennbar, wem das betreffende Konto zuzuordnen ist, kippt der Steuerabzug leider.
Unterhaltszahlungen nur für Folgemonate
Ein häufiger Fehler bei Unterhaltszahlungen sollte unbedingt vermieden werden. Dazu muss man wissen, dass Unterhaltszahlungen nur immer für den Monat der Zahlung und für die Folgemonate als zugewendet gelten – niemals für die zurückliegenden Monate.
Beispiel: Ein selbständiger Handwerker unterstützt seine Mutter, die keine Einkünfte und Bezüge hat, finanziell. Er überweist ihr erstmals im Dezember 2025 10.000 Euro. Folge: Im Jahr 2025 darf nur ein Zwölftel des Höchstbetrags steuersparend abgezogen werden (nur für den Monat Dezember 2025), also lediglich 1.008 Euro (12.096 Euro x 1/12). Da außergewöhnliche Belastungen nur in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden dürfen, in dem sie geleistet wurden, scheidet leider ein Abzug des Restbetrags in 2026 aus.
Praxis-Tipp: Bei Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland kann es passieren, dass zwar alles richtig gemacht wurde und dennoch lässt das Finanzamt nur einen Bruchteil der Unterhaltszahlungen steuerlich zum Abzug zu. Das liegt dann an der sogenannten Ländergruppeneinteilung. Je nach Land, in dem der Unterhaltsempfänger lebt, sind 100, 75, 50 oder nur 25 Prozent des Höchstbetrags abziehbar.