Newsletter-Serie Teil 1 Angebote rechtlich sicher formulieren

Verbindlichkeiten, Formalien und rechtliche Fallstricke: Angebote gehören zum Berufsalltag eines Handwerkschefs. Wer rechtlich sicher gehen will, sollte einige Begriffe und Formulierungen kennen. Der erste Teil der Serie "Angebote sicher erstellen" beschäftigt sich unter anderem mit der Unterscheidung Angebot vs. Kostenvoranschlag.

Von der Idee zum Ziel
Wer seinen Kunden ein rechtlich einwandfreies Angebot machen möchte, sollte sich vorher Gedanken darüber machen, wie er seinen Text formuliert. In einem Angebotsschreiben sind zum Beispiel Kundennummer, Ansprechpartner und Logo der Firma zum empfehlen. Außerdem sollte klar werden, ob es sich um ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag handelt. - © Cagkan - stock.adobe.com

Bevor eine Küche geschreinert oder ein Badezimmer gefliest wird, müssen Handwerker mit dem Kunden über seine Wünsche sprechen und daraufhin ein Angebot erstellen. Obgleich es zu den Routinearbeiten gehört, gibt es einige wichtige Punkte, die man beim Schreiben eines Angebots einhalten sollte. Wer einige rechtliche Hinweise beachtet, ist im Nachhinein abgesichert, wenn der Auftrag eventuell teurer wird oder länger andauert. Der folgende Text gibt einen Überblick darüber, was Handwerker bei der Erstellung eines Angebots beachten sollten.

1. Verbindlichkeit: Wann schreibe ich ein Angebot, wann einen Kostenvoranschlag?

Ein Angebot und ein Kostenvoranschlag sind zweierlei Dinge. Handwerker und Kunde sollten sich daher immer darüber im Klaren sein, was für eine Vereinbarung sie miteinander treffen. Bei der Erstellung eines Angebots sollte dem Handwerksunternehmen bewusst sein, dass die Preise des Angebots in der Regel ohne Sondervereinbarung verbindlich sind. Im Gegensatz dazu darf der Handwerker bei einem Kostenvoranschlag den Preis überschreiten. Allerdings ist das regelmäßig nicht ohne Folgen:

  • Liegt dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde und wird dieser wesentlich überschritten (einzelfallabhängig, z.T. 20 bis 25 Prozent), kann der Kunde den Vertrag kündigen und der Unternehmer hat für die erbrachte Leistung einen Vergütungsanspruch nach § 645 BGB, vgl. § 649 I BGB.
  • Zudem hat der Unternehmer eine zu erwartende wesentliche Überschreitung dem Besteller unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen, vgl. § 649 II BGB.
  • Bei Unterlassen besteht möglicherweise Schadensersatzpflicht.
  • Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Wer ein bestimmtes Angebot abgibt, ist nach dessen Zugang grundsätzlich daran gebunden. Durch die Annahme dieses Angebots kommt dann der Vertrag regelmäßig zustande.
  • Wer also ein Angebot unterbreitet, muss tatsächlich mit dessen Annahme und dem Zustandekommen des Vertrags rechnen.
  • Allerdings geben der Handwerker (Angebot) und der Kunde (Annahme) jeweils nur eine Willenserklärung ab. Das ist vor allem bei einem späteren Rechtsstreit entscheidend.
  • Gerade viele Privatpersonen kennen den Unterschied nicht und fragen womöglich nach einem Kostenvoranschlag, obwohl sie ein Angebot wünschen.

Eine Unterscheidung vom Angebot zum Kostenvoranschlag in rechtlicher Hinsicht: Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche, aber fachmännische Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung. (In Bezug auf die Vergütung des Unternehmers für die von ihm zu erbringende Leistung). Meist ist die Erstellung eines Angebots kostenlos, da auch nur ein Pauschalpreis genannt werden kann. Ein Kostenvoranschlag hingegen kann teils mit sehr viel Zeitaufwand verbunden sein.

Der Alltag zeigt, dass Kunden teilweise dazu neigen sich mehrere Kostenvoranschläge einzuholen und sich schlussendlich für den günstigsten Kostenvoranschlag entscheiden. Das kann dazu führen, dass die Erstellung zu keinem Auftrag führt und der Handwerker auf den Kosten für die Erstellung sitzen bleibt.

"In diesem Fall ist es nicht unüblich, dass der Handwerker für einen bereitgestellten Kostenvoranschlag Geld verlangen. In der Regel wird dieses Geld dann anschließend bei Zustandekommen eines Auftrags wieder verrechnet", sagt Clemens Frobeen, Betriebswirtschaftsberater bei der Handwerkskammer Region Stuttgart.

2. Welche Angaben sind in einem Angebot zu empfehlen?

  • Briefkopf mit Adresse des Unternehmens und des Angebotsempfängers
  • Name der Firma und Rechtsform
  • Logo des Unternehmens
  • Betreff: zum Beispiel "Angebot für Fliesen im Badezimmer"
  • Kundennummer, Angebotsnummer
  • Datum
  • Kontaktinfo und Ansprechpartner: Insbesondere, wenn der Betrieb größer ist, kann ein direkter Mitarbeiter im Angebot benannt werden, der für das Projekt zuständig ist.
  • Beschreibung der Dienstleistung: Welche Teilaspekte sind im Angebot enthalten (z.B. Entfernen alter Fliesen, Einbau einer neuen Badewanne, Verlegen und Verfugen neuer Fliesen)
  • Lohnkosten: Für die beschriebene Dienstleistung sollten die jeweiligen Lohnkosten aufgelistet werden. Hier ist zu beachten, dass die Lohnkosten auf dem Angebot nach Stundensätzen aufgeschlüsselt werden sollten. Insbesondere bei Privatkunden kann die Aufstellung spätestens in der Rechnung gewünscht werden, da die Arbeitskosten in der Steuererklärung zum Teil als "haushaltnahe Dienstleistungen" abgesetzt werden können.
  • Fahrtkosten: Die Fahrtkosten sollten separat ausgewiesen werden. Diese können pauschal oder je Kilometer veranschlagt werden.
  • Materialkosten: Das benötigte Material sollte mit einer Bezeichnung und Stückzahl bzw. genauer Mengenangabe aufgeführt werden. Bei einem Pauschalangebot kann es jedoch auch dazu kommen, dass es hierzu keine Angaben gibt.
  • Kleinunternehmerregelung: Im Angebot sollte darauf hingewiesen werden, dass der Handwerksbetrieb von der Umsatzsteuer befreit ist. So vermeiden Handwerker weitere Rückfragen und der Kunde weiß sofort Bescheid.
  • Angebotssumme: mit dem Vermerk "zzgl. Mwst." oder "inkl. Mwst."
  • Gültigkeit des Angebots/ Bindungsfrist: Die Bindungsfrist gibt an,in welchem Zeitraum ein Kunde Anspruch darauf hat, dass der Auftrag ausgeführt wird.
  • Freizeichnungsklauseln und Preisgleitklauseln: So kann die Gültigkeit des Angebots aufgehoben werden.
  • Fußzeile: Anschrift, Kontoanschrift, Steuernummer und Gerichtsstand, Handelsregisternummern (wenn vorhanden)
  • AGBs: Im Angebot sollte ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betriebs vermerkt sein.
  • Platz für Unterschrift des Kunden
  • Achtung: Handwerksbetriebe ohne Meister dürfen in ihrem Angebot keine Tätigkeiten anbieten, für die es einen Meister bedarf.

3. Müssen die Kosten als Brutto- oder Nettopreise ausgewiesen werden?

Handwerker können in ihrem Angebot entweder Brutto- oder Nettopreise angeben. Dies hängt davon ab, an wen das Angebot gerichtet ist. "Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, ist es Pflicht, den Bruttopreis zu nennen. Dies sorgt für mehr Transparenz, da Verbraucher Endpreise gewohnt sind", sagt Frobeen. Bei B2B-Geschäften, also Geschäften zwischen zwei Unternehmen, sind hingegen Nettopreise üblich. Frobeen rät aber auch hier einen Zusatzposten mit der Mehrwertsteuer aufzulisten, insbesondere bei Auslandsgeschäften.

4. In welcher Form kann ein Angebot abgegeben werden?

Rein rechtlich gesehen ist es im Normalfall egal, ob ein Angebot schriftlich, mündlich oder per E-Mail abgegeben wird (Ausnahme zum Beispiel: Sonderregeln bei Angeboten zu öffentlichen Ausschreibungen). Allerdings sind Handwerker bei mündlichen Angeboten wie auch bei anderen Absprachen unter Umständen in der Beweispflicht. Wenn im Streitfall kein Nachweis über die tatsächliche Vereinbarung erbracht werden kann, könnte das zu einem kräftezehrenden Rechtsstreit führen. Frobeen empfiehlt daher die schriftliche Form: "Theoretisch ist auch ein Angebot per E-Mail möglich; üblich und zu empfehlen ist aber nach wie vor ein schriftliches Angebot."