Linkstipps für Arbeitnehmer mit Berufsabschluss aus dem Ausland

Das Gesetz zur "Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" ist in Kraft. Die Kammern beraten nun Handwerker, die ihren Ausbildungsabschluss im Ausland gemacht haben. Die wichtigsten Neuerungen und Links auf einen Blick:

Fakten zum Anerkennungsgesetz

Das Gesetz zur "Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" schafft einen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und einer deutschen Referenzqualifikation.
  • Neben den Ausbildungsnachweisen berücksichtigen die Sachbearbeiter auch Berufserfahrungen und sonstigen Befähigungsnachweise. Antragsberechtigt ist jeder mit einem Berufsabschluss aus dem Ausland.
  • Herkunft und Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Der Antragsteller muss nur glaubhaft machen, dass er in Deutschland arbeiten möchte.
  • Die Handwerkskammern sind zuständig für alle handwerklichen Ausbildungsberufe, Meisterberufe und sonstigen, auf Bundes- oder Landesrecht beruhenden Fortbildungsabschlüsse.
  • Ansprechpartner ist die Handwerkskammer am Wohnsitz oder für Personen, die noch im Ausland sind, am beabsichtigten Arbeitsort.
  • Zur Beratung sollen die beglaubigten, übersetzten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse, eine Liste der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübte Erwerbstätigkeiten und ein Identitätsnachweis mitgebracht werden.
  • Prüfungsmaßstab ist die inhaltliche und zeitliche Übereinstimmung mit der jetzigen Ausbildungsordnung des jeweiligen Referenzberufes. Defizite in der Ausbildung können gegebenenfalls mit einschlägiger Berufserfahrung ausgeglichen werden.
  • Fehlen schriftliche Nachweise, kann eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden. Das ist zum Beispiel eine Arbeitsprobe, ein Fachgespräch oder eine schriftliche Prüfung.
  • Gibt es keine wesentlichen Unterschiede, bekommt der Antragsteller eine Bescheinigung über eine vollständige Gleichwertigkeit. Es gibt aber keinen deutschen Gesellen- oder Meisterbrief.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede, bekommt der Antragsteller eine Bescheinigung über teilweise Gleichwertigkeit. Darin werden die vorhandenen und fehlenden Qualifikationen aufgelistet.
  • Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Meisterqualifikation in einem zulassungspflichtigen Handwerk, legt die Handwerkskammer fest, durch welche Ausgleichsmaßnahmen eine Gleichwertigkeit erreicht werden kann. Es gibt die Möglichkeit, an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung teilzunehmen.
  • Die Bearbeitung eines Antrages soll schnell gehen. Wenn alle Unterlagen vorliegen darf sie ab 1. Dezember 2012 nur noch drei Monate dauern.