Vorsteuerabzug kann kippen
Als zu allgemein befunden
Gehen in einem Handwerksbetrieb Rechnungen anderer Unternehmen ein, hat der Handwerksbetrieb hieraus einen Vorsteuerabzug. Doch die Erstattung der Vorsteuer ist nur dann zulässig, wenn die Rechnungen alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben enthalten. Probleme gibt es häufig bei der Leistungsbeschreibung.
Ist diese Leistungsbeschreibung nämlich zu allgemein gehalten, kann der Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen gekippt werden.
Das musste nun ein Unternehmer feststellen, der dem Prüfer des Finanzamts Eingangsrechnungen mit den folgenden Leistungsbeschreibungen „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ vorlegte. Zu allgemein befand der Prüfer und versagte den Vorsteuerabzug. Rückendeckung kam vom Bundesfinanzhof (Beschluss v. 05.02.2010, Az. XI B 31/09).
Tipp: Damit der Vorsteuerabzug gesichert ist, sollte bei der Leistungsbeschreibung in Eingangsrechnungen Folgendes beachtet werden:
- Ist die Leistungsbeschreibung zu allgemein, sollte um eine neue Rechnung mit detaillierter Leistungsbeschreibung gebeten werden (Ort, Umfang der Arbeiten, Hinweis auf Vertrag, Kostenvoranschlag oder Vereinbarung).
- Die Rechnung sollte erst beglichen werden, wenn sie die nötigen Leistungsbeschreibungen enthält. bek