Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 AGG Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung trat das AGG unter Artikel 1 im August 2006 in Kraft.
Das Gesetz können Sie unter gesetze-im-internet.de nachlesen.