Was sind mögliche Anzeichen von einer Alkoholsucht? Wie können Ausbilder ihren Azubis bei diesem Problem helfen? Und was können Betriebe tun, wenn die Hilfe nicht angenommen wird? Diese Fragen beantwortet Ausbildungsberater Peter Braune in seiner neuen Kolumne.

In Deutschland sterben immer wieder Menschen an den Folgen des übermäßigen Alkoholkonsums. Viele sind alkoholabhängig, gelten als gefährdet und werden in die Kategorie "Alkoholmissbrauch" eingestuft.
Alkohol ist ein Zellgift, das fast alle Körperzellen und Organe schädigen kann. So verringert sich die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, Gefahren können nicht richtig eingeschätzt werden und notwendige Reaktionen erfolgen verlangsamt. Gesundheitsschädlicher Alkoholkonsum wird als mitverursachend für Krankheiten angesehen.
Die möglichen Anzeichen von Alkoholmissbrauch sind unter anderem eine Alkoholfahne, Schwanken, unkoordiniertes Sprechen und Handeln, gerötete Augen und eine vernachlässigte Erscheinung.
Es ist häufig ein soziales Problem damit verbunden. Aus dieser Sucht ergibt sich in der Regel eine anstrengende Auseinandersetzung zwischen dem Ausbilder und dem süchtigen Lehrling.
Alkohol als Gefahrenquelle am Arbeitsplatz
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren für ihre Beschäftigten und Auszubildenden einzuleiten.
Wenn alle Bemühungen, einschließlich einer durchlaufenen Kur, vergeblich waren und eine Besserung nicht eintritt, kann eine Ausbildung beendende Maßnahme in Betracht gezogen werden.
Kommt es am Arbeitsplatz zu Problemen wegen Alkoholkonsums, dann sollten die Meisterin oder der Meister an ihre Fürsorgepflicht denken, die sie mit dem Abschluss des Lehrvertrages eingegangen sind. Sie unterbrechen die Ausbildung und schicken den Azubi, notfalls mit Begleitung, nach Hause.
Fürsorge bedeutet, sich mit den Schwierigkeiten auseinanderzusetzen und mit unter Verdacht des Alkoholmissbrauchs stehende Lehrlinge in persönlichen Gesprächen über die Annahme zu reden. Dabei geht es weder um Trinkmengen, noch über deren Auswirkungen auf deren Ausbildungsfähigkeit. Die Aussprache erfolgt sachlich und klärt darüber auf, dass ein beeinträchtigtes Erscheinen am Ausbildungsplatz nicht geduldet wird. In manchen Berufen spielen hier vor allem die Sicherheit und der Umgang mit der Kundschaft eine Rolle. Falls der Lehrling noch minderjährig ist, sollten die Erziehungsberechtigten hinzugezogen werden. Sollte keine vernünftige Lösung herbeigeführt werden, folgen spätestens dann eine Abmahnung und Kündigung.
Erst Hilfe anbieten, dann durchgreifen
Sind Betroffene einsichtig und können selbst aber nicht aufhören, sollte auf die Möglichkeit der Entziehungskur hingewiesen werden. Es gibt zu diesem Problemfeld Hilfseinrichtungen – deren Anschriften sollten im Betrieb bekannt sein.
Wenn bei einem Unfall nachgewiesen wird, dass die Alkoholisierung des Lehrlings bekannt war und nicht eingegriffen wurde, kann das Regressansprüche zur Folge haben. Durch die Versicherung werden die vom Unfall verursachten Kosten zurückgefordert. Unter Umständen wird der Meister sogar wegen seiner Pflichtverletzung strafrechtlich und zivilrechtlich haftbar gemacht.
Es gibt keine Toleranz gegenüber Alkohol am Ausbildungsplatz. Sie bestehen auf die Erfüllung des Ausbildungsvertrags und weisen auf Gefahren und Folgen von Alkoholmissbrauch hin. Erklären Sie frühzeitig in der Probezeit die Betriebsordnung und verlangen Sie deren Einhaltung.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.