Weiterarbeiten in der Rente Aktivrente: Brutto ist nicht gleich netto

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Aktivrente. Der Startschuss dazu soll zum 1. Januar 2026 fallen. Doch, was Steuern und Sozialabgaben betrifft, sind noch einige Fragen offen.

Steuerzahler, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, sollen ab dem Jahr 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen können. - © AnastazjaSoroka – stock.adobe.com

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Aktivrente. Der Startschuss dazu soll zum 1. Januar 2026 fallen. Steuerzahler, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, sollen ab dem Jahr 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen können.
Eigentlich eine gute Idee, um Rentnern, die weiterarbeiten möchten, finanzielle Freiräume zu ermöglichen.

Zudem profitieren dadurch auch Handwerksbetriebe, die auf Personal mit jahrzehntelanger Berufserfahrung zurückgreifen können, und letztlich stärkt das auch den Wirtschaftsstandort Deutschland. Doch die Aktivrente hat leider auch Schattenseiten.

Zum einen sollen trotz Erreichen des Rentenalters weiterhin Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, zum anderen sollen Rentner, die neben der Rente selbstständig sind, als Minijobber arbeiten oder Mieteinkünfte beziehen, keine 2.000 Euro steuerfrei im Monat nebenbei verdienen dürfen. Rentner, auf die diese Konstellationen zutreffen, müssen jeden Euro an Einkünften nach wie vor versteuern.

Planspiele für das Jahr 2026

Wichtig: Die folgenden Ausführungen sind Planspiele für die Zeit ab 1. Januar 2026 und lassen sich aus dem aktuellen Stand zum Aktivrentengesetz entnehmen. Sollten sich im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen ergeben, wird die DHZ natürlich dazu berichten. Hier nun ein erster Überblick, was im Gesetz steht, welche Fragen noch offen sind und worauf sich Rentner in spe und Inhaber von Handwerksbetrieben ab dem kommenden Jahr einstellen müssen.

Höhe des Zuverdienstes

Im neuen, aber noch nicht veröffentlichten § 3 Nr. 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird künftig schwarz auf weiß stehen, dass Einnahmen aus nicht selbstständiger Beschäftigung bis zu einer Höhe von 2.000 Euro im Monat, also insgesamt 24.000 Euro im Jahr, steuerfrei bleiben, sofern der Steuerpflichtige die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat.

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Konkret: Erreicht ein Handwerksgeselle im Mai 2026 sein gesetzliches Rentenalter, möchte danach weiterarbeiten und schließt dazu ab Mai 2026 einen neuen Arbeitsvertrag ab, kann er im Jahr 2026 insgesamt nur noch 16.000 Euro (2.000 Euro x 8 Monate) steuerfrei dazuverdienen.

Begünstigte Zahlungen

Im Gesetzesentwurf wird klargestellt, dass nur solche Einnahmen, die aus einer aktiven Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen, steuerfrei sein können. Das bedeutet im Klartext: Arbeitet ein Handwerksgeselle nach Erreichen seines gesetzlichen Rentenalters weiter, verdient im Rahmen der Aktivrente 1.000 Euro pro Monat und erhält zusätzliche Zahlungen von 700 Euro, die beispielsweise aus geleisteten Überstunden aus der Zeit bis zur Rente stammen, bleiben nur 1.000 Euro aus der Aktivrente steuerfrei.

Definition der Regelaltersgrenze

Die Steuerfreiheit im Rahmen der neuen Aktivrente greift, wie bereits ausgeführt, nur bei einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Welche Regelaltersgrenze gilt, hängt vom Geburtsdatum ab und kann den Regelungen des Sozialgesetzbuchs entnommen werden (siehe dazu § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI).

Minijobber nicht begünstigt

Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI sind von der Steuerfreiheit nach der neuen Regelung in § 3 Nr. 21 EStG ab 2026 ausgeschlossen. Für Minijobber greifen bereits verschiedene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Förderregeln. Unter die Steuerfreiheit fallen nur Beschäftigte, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinn von § 168 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1d und Absatz 3 sowie § 172 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI zu entrichten hat.

Werbungskosten sind tabu

Entscheidet sich ein Beschäftigter, der nach der Regelaltersgrenze im Jahr 2026 in die Rente eintritt, für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der neuen Aktivrente und verdient im Monat brutto nicht mehr als 2.000 Euro, bleiben die kompletten 2.000 Euro monatlich steuerfrei.

Was nicht im Gesetzesentwurf steht, aber wahrscheinlich oder steuerlogisch ist: Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente wie Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung oder andere berufliche Kosten müssten steuerlich tabu sein. Das kann einer allgemeinen Vorschrift in § 3c EStG entnommen werden.

Weitere Überlegung: Verdient ein Aktivrentner im Monat 3.000 Euro, würden 2.000 Euro steuerfrei bleiben und 1.000 Euro müssten versteuert werden. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass der Aktivrentner zumindest ein Drittel seiner Werbungskosten steuerlich absetzen dürfte. Über die einzelnen Regelungen muss das Bundesfinanzministerium jedoch wohl noch entscheiden.

Kein Progressionsvorbehalt

Viele steuerfreie Einnahmen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Erzielt ein Steuerzahler Elterngeld, Krankengeld, Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld, bleiben diese Lohnersatzleistungen zwar steuerfrei, durch den Progressionsvorbehalt erhöhen diese steuerfreien Einnahmen jedoch den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen.

Unschöne Folge: Es kommt dadurch oftmals zu Steuernachzahlungen. Die gute Nachricht: Die steuerfreien Einnahmen durch die Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Keine Vervielfachung möglich

Der Aktivrentner muss einem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG ab dem 1. Januar 2026 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufbewahren.

Damit soll verhindert werden, dass die steuerfreien Einnahmen von monatlich bis zu 2.000 Euro aus der Weiterbeschäftigung als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer parallel bei mehreren Arbeitgebern bezogen werden.

Sozialversicherung ungeklärt

Der Entwurf zum Aktivrentengesetz enthält nur die steuerlichen Neuregelungen ab dem 1. Januar 2026. Zur Sozialversicherung sind noch einige Fragen offen. Was geklärt ist: Auch für die Aktivrente müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Werden im Jahr 2026 monatlich 2.000 Euro steuerfrei verdient, kommen so wohl nur 1.793 Euro auf dem Konto des Aktivrentners an. Diese Beiträge dürften streng genommen nach § 3c EStG nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, weil hier Ausgaben vorliegen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen angefallen sind. Eine Aussage dazu wurde im Gesetzesentwurf jedoch (noch) nicht getroffen.

Kosten für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat zum einen den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen und zum anderen die Beiträge in die Rentenversicherung, obwohl es sich bei dem Beschäftigten im Rahmen der Aktivrente um einen Rentner handelt. Durch die Aktivrente sollen aber die Sozialkassen gestärkt werden. Doch es gilt: Noch haben sich die Sozialversicherungsträger wie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) oder die Deutsche Rentenversicherung noch nicht klar zur Aktivrente positioniert.

Laut Bundesregierung ist in zwei Jahren eine Evaluation der Aktivrente vorgesehen.