Bei der Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus dem Privat-Depot gibt es aus Steuersicht einen wichtigen Stichtag. Unterschieden wird zwischen Aktien, die vor und nach dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Das müssen Anleger dazu wissen.
Bucht die Bank wertlos gewordene Aktien aus dem Privat-Depot, stellen diese grundsätzlich Verluste aus Kapitalvermögen dar. Diese Verluste dürfen mit positiven Kapitalerträgen (Zinsen, Aktiengewinne, Dividenden) bis zu einem Betrag von 20.000 Euro im Jahr steuersparend verrechnet werden. Bei höheren Verlusten können die Verluste in den nächsten Jahren jeweils bis zu 20.000 Euro mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Verlustverrechnung auch bei "Altaktien"?
In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob diese Verlustverrechnung auch bei Ausbuchung wertloser "Altaktien" aus dem Privat-Depot greift? Mit "Altaktien" sind Aktien gemeint, die vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden, also vor dem 1. Januar 2009. Die Antwort auf diese Frage lautet leider nein. Für Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, gilt noch altes Recht. Das bedeutet: Nachdem sich die Aktien länger als ein Jahr im Depot befanden, war der anschließende Verkauf steuerfrei.
Steuertipp: Ist nicht klar, ob die als wertlos ausgebuchten Aktien vor dem 1. Januar 2009 oder ab dem 1. Januar 2009 erworben wurde, sollte eine Anfrage bei der Bank gestellt werden. In der Steuererklärung dürfen in die Anlage KAP dann leider nur die Verluste aus den ab 1. Januar 2009 ins Depot genommenen Aktien eingetragen werden. dhz