Neue Haftungsregeln müssen her: Im Rechtsstreit der Verbraucherschützer gegen den Textilreinigerverband hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) der Betriebe für unwirksam erklärt. Nun muss neu geregelt werden, wer in welchem Umfang für Schäden an Textilien haftet. Bis es soweit ist, sollen Schiedsstellen der Landesinnungen Streitfälle klären.

Obwohl das Urteil zu den Haftungsregeln gefallen ist, hat die Ungewissheit für die Betriebe des Textilreinigerhandwerks noch kein Ende. Was bisher galt, ist nicht mehr zulässig. Ersatz für die ABG-Klauseln zur sogenannten Haftungsbegrenzung gibt es aber noch nicht. So wird auch Angela Zacher von der Textilreinigung Möbius in Flöha bei Chemnitz diese Passagen auf dem Aushang der AGB in ihrem Geschäft weiterhin abgeklebt lassen.
Die Richter des BGH haben am Donnerstag zum laufenden Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Deutschen Textilreinigungsverband (DTV) ihr Urteil gesprochen. Damit sind die Klauseln in den sogenannten Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes, mit denen die Reinigungen ihre Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidungsstücken begrenzt hatten, unwirksam.
Wiederbeschaffungswertes ersetzt Zeitwert
Die Verbraucherschützer hatten eine Unterlassungsklage dagegen eingereicht und haben Recht bekommen, da die Kunden durch die Haftungsbeschränkung unangemessen benachteiligt würden. Die folgenden Sätze dürfen damit nicht mehr als Grundlage für eine Schadenshaftung verwendet werden und sind aus den AGB zu streichen:
- Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
- Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
- Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Dabei übten die Richter vor allem am Begriff des Zeitwerts Kritik. "Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird", urteilten sie. Zudem hätte eine Begrenzung auf das 15fache des Reinigungspreises keine Relation zu einem Schaden an einem Kleidungsstück.
Da diese Begrenzung in der Praxis der Textilreiniger nach Aussagen des Verbandes sowieso kaum mehr angewendet wurde, wird sich damit für die Betriebe wenig ändern. Doch die Unwirksamkeit des Zeitwerts, den die Textilreiniger anhand vorgefertigter Tabellen berechnen konnten, könnte spürbar werden.
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Der Justiziar des DTV, Winfried Maier, hatte im Vorfeld des Urteils bereits kritisiert, dass er es für weltfremd halte, wenn sich die Betriebe im Schadens nicht mehr am Zeitwert orientieren, sondern den Wiederbeschaffungswert des Textil ersetzen müssten. Der Zeitwert schließt einen Verschleiß an einem Kleidungsstück oder anderen Textil mit ein, so dass diese je nachdem wie alt sie sind an Wert verlieren. Wie der Wiederbeschaffungswert bestimmt werden soll, ist noch ungeklärt.
Schadensersatz könnte steigen
So müssen Textilreinigungen künftig voraussichtlich mehr Schadenersatz für den Verlust oder die Beschädigung bezahlen – außer sie sind gut versichert. Wie Angela Zacher, die zwar wegen des Rechtsstreits sehr verunsichert ist, aber trotzdem den meisten Aufwand, der nun wegen möglicher Schadensfälle entstehen könnte, bei den Versicherungen sieht. "Nur wenn wir einen Fehler machen, haften wir direkt dafür, das ist selbstverständlich", sagt die Textilreinigermeisterin.
Der DTV, der den Betrieben die AGB als "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" an die Hand gibt, wird nun neue Paragraphen formulieren. Doch das wird noch ein wenig dauern und Angela Zacher und ihre Kollegen werden wohl noch ein wenig länger auf abgeklebte Ladenaushänge setzen müssen. Die neuen Klauseln müssen ein aufwendiges Verfahren durchlaufen, bis sie verbindlich veröffentlicht werden. "In diesem Jahr wird das nichts mehr werden", sagt Winfried Maier.
Bis es so weit ist, können sich die betroffenen Betriebe und auch ihre Kunden an die Schiedsstellen der Landesinnungen der Textilreiniger wenden. Der Deutsche Textilreinigungsverbandes (DTV) hat unter dtv-bonn.de die Anlaufstellen aufgelistet. Ein Gremium aus Sachverständigen untersucht die Textilien und gibt eine schriftliche Empfehlung zum Schaden und dessen Kosten. Dieser Rat kostet laut DTV jedoch zwischen 30 und 60 Euro.
Das Urteil (Az VII ZR 249/12) im Wortlaut können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.
jtw/dpa