Die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die nicht Arbeitnehmer des einladenden Unternehmens sind, ist nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 18.09.2007, Az.: I R 75/06) hervor.
Abzugsbeschränkung für Aufwand bei Nichtarbeitnehmern
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen, die nicht seine Arbeitnehmer waren, bewirtet. Wie der BFH jetzt klarstellte, unterliegt dieser Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 Prozent abzugsfähig sind. Im Streitjahr des vorliegenden Falles waren noch 80 Prozent abzugsfähig. "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung sei jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.
Die Abzugsbeschränkung umfasse alle Bewirtungen "aus geschäftlichem Anlass". Dieser Begriff sei gesetzlich nicht definiert. Eine geschäftliche Veranlassung fehle, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirte. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der einerseits betrieblich veranlasst sei und andererseits auf die Bewirtung jener Arbeitnehmer entfalle, könne deshalb uneingeschränkt abgezogen werden.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG können Sie unter gesetze-im-internet.de nachschlagen.