Dass es für Hard- und Software spezielle Abschreibungsregelungen gibt, ist Handwerksbetrieben oftmals unbekannt. Mit der Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter können Ausgaben schnell steuerlich geltend gemacht werden. Tipps und Hinweise für die Praxis.

Das Bundesfinanzministerium hat die besondere Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter im Zuge der Corona-Pandemie und der daraus folgenden verstärkten Digitalisierung über ein BMF-Schreiben geregelt (BMF, Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013).
Das Ministerium hat in diesem Schreiben festgelegt, welche Wirtschaftsgüter als digitale Wirtschaftsgüter gelten und wie Unternehmen die entsprechenden Anschaffungen bzw. Herstellungen schneller abschreiben können. Dabei stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass im Grunde für diese Wirtschaftsgüter weiterhin die lineare Abschreibung gilt, nur eben bei diesen Vermögensgegenständen eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden darf.
Die Regelungen gelten übrigens schon für Anschaffungen und Herstellungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
Ein Tipp: Auch Restwerte aus früheren Anschaffungen können ab 2021 vollständig abgeschrieben werden.
Was sind digitale Wirtschaftsgüter?
Als digitale Wirtschaftsgüter gelten zum einen materielle Vermögensgegenstände. Zum anderen aber auch immaterielle Vermögenswerte. Das heißt, die besondere Abschreibung gilt sowohl für Hardware als auch für Betriebs- und Anwendersoftware.
Als Hardware führt der Gesetzgeber zum Beispiel Desktop-Computer, Notebooks oder Tablet-Computer, aber auch Peripheriegeräte wie Drucker, Beamer oder externe Speicher auf. Software wie ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware für die Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung können ebenso als digitale Wirtschaftsgüter begünstigt abgeschrieben werden.
Was ist das Besondere an der digitalen Abschreibung?
Grundsätzlich waren bisher Wirtschaftsgüter wie Hardware oder Software, wenn nicht Spezialregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter angewendet werden können, in der Regel über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Da Betriebe aber oftmals schneller und häufiger Neuanschaffungen in diesem Bereich tätigen müssen, kann nun für entsprechende Vermögenswerte eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr angesetzt werden. Die Erfassung der betreffenden Güter in Verzeichnis für Anlagegüter ist aber nach wie vor Pflicht.
Hinweis für bilanzierende Unternehmen
Bei der Abschreibung über die Nutzungsdauer von einem Jahr handelt es sich um eine rein steuerliche Regelung. Wenn Unternehmen sowohl eine Handels- als auch eine Steuerbilanz erstellen, müssen sie die Hinweise des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Thematik der digitalen Wirtschaftsgüter beachten. Das IDW geht davon aus, dass die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer von nur einem Jahr ausschließlich für die Steuerbilanz angewendet werden kann, sodass in der Handelsbilanz eine längere Nutzungsdauer anzusetzen ist. Insofern kann es also zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommen.
Tipps zur Anwendung der digitalen Abschreibung in der Praxis
Digitale Abschreibung ist kein Muss
Unternehmen müssen die Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr nicht als Abschreibungszeitraum zugrunde legen. Betriebe können die betreffenden Wirtschaftsgüter auch wie bisher über einen längeren Zeitraum abschreiben. Hierzu ist es ratsam, die individuelle Gewinnsituation der Unternehmen zu betrachten.
Monatsgenaue Abschreibung nicht notwendig
Bei dieser Form der Abschreibung ist eine monatsgenaue Berechnung der Abschreibungsbeträge nicht notwendig. Unternehmen können die jeweiligen Geräte beziehungsweise die betreffende Software sofort im Jahr der Anschaffung komplett aufwandswirksam abschreiben.
Websites sind keine digitalen Wirtschaftsgüter
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung im März 2023 klargestellt, dass die Kosten für Websites keine digitalen Wirtschaftsgüter darstellen, die über die einjährige Nutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen (OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.3.2023, S 2190 A - 031 - St 214).
Beispielbuchung: Abschreibung Desktop-Computer
Unternehmen U hat einen Desktop-Computer für 6.000 Euro netto zzgl. 1.140 Euro Umsatzsteuer erworben und per Banküberweisung bezahlt. Unternehmen U möchte die Anschaffungskosten mithilfe der digitalen Abschreibung sofort steuerlich geltend machen.
Hinweis: Da der Gesetzgeber explizit betont, dass es sich bei der digitalen Abschreibung nicht um eine besondere Abschreibungsart handelt, gibt es im Standardkontenrahmen keine speziellen Buchungskonten für die Buchung der digitalen Abschreibung. Somit kommen an dieser Stelle die Konten für die Abschreibung auf Sachanlagen oder Abschreibung auf immaterielle Wirtschaftsgüter zur Anwendung.
Buchungen (mit Konten des Standardkontenrahmens SKR04)
Buchung Erwerb der Computerhardware
| 1 | 0650 Büroeinrichtung 6.000 Euro | ||
| 1400 Vorsteuer 1.140 Euro | an | 1800 Bank 7.140 Euro |
Buchung Abschreibung
| 2 | 6220 Abschreibung auf Sachanlagen 6.000 Euro | an | 0650 Büroeinrichtung 6.000 Euro |
Darstellung auf den Konten
| Konto 0650 | Soll | Haben |
| 1. | 6.000 Euro | |
| 2. | 6.000 Euro |
| Konto 1400 | Soll | Haben |
| 1. | 1.140 Euro |
| Konto 1800 | Soll | Haben |
| 1. | 7.140 Euro |
| Konto 6220 | Soll | Haben |
| 2. | 6.000 Euro |