Antragsstellung ab sofort möglich. Erste Abschlagszahlungen sollen noch in diesem Monat erfolgen. Das teilten die zuständigen Ministerien mit.
Karin Birk

Vom Teil-Lockdown betroffene Unternehmen und Soloselbständige können ab sofort einen Antrag auf Abschlagszahlungen zur Novemberhilfe stellen. "Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen", heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung des Bundesfinanzministerium und des Bundeswirtschaftsministeriums. Das Verfahren der Antragstellung für die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe starte ab sofort wie geplant ein einem vollständig elektronischen Verfahren über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Soloselbständige können den Antrag direkt stellen
Beantragt werden können die Novemberhilfen von Unternehmen und Soloselbständigen sowie Vereinen und Einrichtungen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Das heißt von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit ganz einstellen mussten oder die einen Großteil ihrer Umsätze (80 Prozent) mit Unternehmen machen, die direkt vom Teil-Lockdown im November betroffen sind. Dabei können Soloselbständige den Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen.
Übrige Unternehmen müssen einen prüfenden Dritten hinzuziehen
Andere Unternehmen mit mehr Mitarbeitern müssen wie bei den Überbrückungshilfen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, teilten die Ministerien mit. Gemeint sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Dabei würden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragssteller.
Für Direktantrag Elster-Zertifikat notwendig
Wie es in der Mitteilung weiter heißt, wird die Abschlagszahlung "einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt". Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung sei nicht notwendig. Um Missbrauch vorzubeugen, seien Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. So sei für die Authentifizierung im Direktantrag insbesondere ein Elster-Zertifikat, das sonst im Kontakt mit dem Finanzamt genutzt wird, zwingend erforderlich. Sollte ein Antrag im Rahmen eines Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte genauer überprüft werden, werde die Abschlagszahlung nicht sofort ausbezahlt, teilten die Ministerien weiter mit.