Wer sich mit einem rauschenden Fest von seinen Kollegen, Mitarbeitern und Kunden in den Ruhestand verabschiedet, sollte die Rechnung nicht ohne das Finanzamt machen. Fallen die Kosten für die Feier extrem hoch aus, zücken die Beamten in der Regel den Rotstift. So geschehen in einem jüngst verhandelten Fall.
In einem Streitfall beim Finanzgericht Nürnberg verabschiedete sich der Geschäftsführer einer GmbH von Mitarbeitern, Kollegen und Kunden – immerhin 162 Gäste – in den Ruhestand. Das rauschende Fest hatte es in sich und führte zu Kosten je Teilnehmer von 580 Euro. Insgesamt machte der Geschäftsführer in seiner Anlage N zur Einkommensteuer rund 95.000 Euro Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt ließ pro Person nur Werbungskosten von 110 Euro zum Abzug, also immerhin noch knapp 18.000 Euro. Die restlichen Ausgaben stellen eine unangemessene Repräsentation nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 EStG dar. Folge: Diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen stellen nichtabziehbare Werbungskosten dar (FG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2022, Az. 3 K 51/22).
110-Euro-Grenze bei Abschiedsfeierlichkeiten beachten
Dieser Urteilsfall ist natürlich ein Extremfall. Trotzdem kann es passieren, dass die Kosten für eine Abschiedsfeier schnell mehr als 110 Euro je Teilnehmer betragen. Wer also schon auf Kosten des Finanzamts feiert, sollte diese Steuerspielregel im Hinterkopf haben und beachten.
Steuertipp: Damit das Finanzamt überhaupt Kosten für eine Abschiedsfeier zum Abzug zulässt, sollte die Gästeliste aufbewahrt und dem Finanzamt im Zweifel vorgelegt werden. Denn wer neben Kollegen, Mitarbeitern und Kunden auch die ganze Familie, Freunde und Bekannte mit einlädt, riskiert, dass das Finanzamt keinen Cent der Feierkosten als Werbungskosten anerkennt. Also darauf achten, dass ausschließlich Personen eingeladen sind, mit denen man beruflich verbunden war. dhz