Gesellschafter Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wollte eine zusätzliche Federführungsgebühr zunächst als Sonderbetriebseinnahme, später jedoch als Entnahme behandeln. Der Bundesfinanzhof stellte jetzt in einem aktuellen Urteil klar, wann es sich bei einer Personengesellschaft um eine Sondervergütung und wann es sich um eine Entnahme handelt (BFH v. 24.01.2008, Az.: IV R 87/06).

Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme

Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um eine Entnahme, wenn dem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt wird, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen (i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin zu 50 Prozent an einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) beteiligt. Mehrere Jahre erhielt sie jeweils zum Jahresende eine zusätzliche Federführungsgebühr zur "Abdeckung von zusätzlichen Geschäftskosten". Diese erfasste die Klägerin zunächst als Sonderbetriebseinnahme. Später forderte sie jedoch die Änderung des Feststellungsbescheids dahingehend, dass es sich um Entnahmen der Gesellschafter handele.

Die Richter gaben der Klägerin nun in letzter Instanz Recht. Die zusätzliche Federführungsgebühr hätte als Entnahme behandelt werden müssen.

Sie führten weiter aus, dass es bei Werkverträgen außer der Übergabe auch der Abnahme des Werkes durch den Besteller bedürfe, um den Übergang der Preisgefahr und damit die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen.
Bei Verträgen über eine langfristige Fertigung könne sich daraus ergeben, dass der Ausweis eines Gewinns beim Hersteller für lange Zeit ausgeschlossen ist.
Eine Teilgewinnrealisierung vor der endgültigen Abnahme komme nur dann in Betracht, wenn das Gesamtwerk in abgrenzbare Teilleistungen zerlegt werden könne, eine Teilabnahme vertraglich vorgesehen und auch erfolgt sei.

Im vorliegenden Fall hätte die zusätzliche Federführungsgebühr als Sondervergütung behandelt werden sollen, um damit eine Teilgewinnrealisierung zu bezwecken. Bei dieser so genannten Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung handele es sich um eine Entnahme.

Das komplette Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.