Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Im kommenden Jahr gilt eine neue gestaffelte Pendlerpauschale. Wer weite Wege zur Arbeit hat, kann mehr Geld steuerlich geltend machen.

Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale. Allerdings kommen nicht alle Pendler in den Genuss der höheren Sätze. "Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent", erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Erst ab dem 21. Kilometer können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Die Pendlerpauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg zusammen.
Pendlerpauschale 2021: Wie sich die höheren Sätze auszahlen
Die neuen Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2023. Nach diesem Stichtag können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt dann wiederum vorerst bis zum 31. Dezember 2026.
"Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Entfernung zur Arbeitsstelle von 35 Kilometern und sucht er diese 210 Mal im Jahr auf, ergeben sich in 2021 fast 160 Euro höhere Werbungskosten als 2020", rechnet Rauhöft vor. Im Jahr 2024 stiegen sie in dem Fall noch mal um rund 95 Euro. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsweg bis zu 20 Kilometer beträgt, ergeben sich keine höheren Werbungskosten.
Ebenfalls neu: Mobilitätsprämie ab 2021
Neu ist ab 2021 zudem, dass auch Arbeitnehmer von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren, die gar keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuern bezahlen. "Diese Arbeitnehmer können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen", erklärt Rauhöft. Den steuerlichen Vorteil durch die höhere Pendlerpauschale, der sich bei einem steuerzahlenden Arbeitnehmer ergeben würde, erhalten diese Arbeitnehmer als Prämie ausgezahlt.
"Wenn der Arbeitnehmer mit dem 35 Kilometer Arbeitsweg und den 210 Fahrten zur Arbeit keine steuerliche Wirkung mit der Pendlerpauschale erzielt, weil er ein zu geringes Einkommen hat, kann er eine Mobilitätsprämie von 154,35 Euro erhalten", rechnet Rauhöft vor. Die Mobilitätsprämie wird genauso wie die Pendlerpauschale beim zuständigen Finanzamt beantragt.
Vor allem Fernpendler profitieren von Pendlerpauschale
Von der Erhöhung der Pendlerpauschale sollen vor allem Fernpendler profitieren, denn auch die Benzinpreise steigen aufgrund der höheren CO2-Bepreisung im Rahmen des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung weiter an. "Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann dem nicht ausweichen", sagt Claudia Kalina-Kerschbaum von der Bundessteuerberaterkammer. "Diejenigen, die weitere Wege zur Arbeit zurücklegen, sollen durch die zeitlich befristete Erhöhung der Entfernungspauschale finanziell entlastet werden, da ein Umstieg auf eine umweltfreundlichere Pendelmöglichkeit oftmals nicht kurzfristig möglich ist", so eine Sprecherin des Bundesministeriums der Finanzen.
Anders als vielfach propagiert, schafft die Erhöhung der Pendlerpauschale selbst also keinen Anreiz, auf umweltfreundliche Verkehrsmittel umzusteigen. "Der Gesetzgeber wollte lediglich einen Ausgleich für die steigenden Kosten des Arbeitsweges durch Umweltschutzmaßnahmen schaffen", so Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Erhöhte Pauschale gilt nicht nur für Fahrten mit dem PKW
Dennoch macht es steuerlich keinen Unterschied, mit welchem Verkehrsmittel man den Weg zur Arbeit zurücklegt. "Die erhöhte Pauschale gilt allgemein, allerdings nicht für mit einem Flugzeug zurückgelegte Strecken", sagt Kalina-Kerschbaum.
Bei einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer sei jedoch davon auszugehen, dass die Strecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in den meisten Fällen noch ganz oder teilweise mit einem PKW zurückgelegt werden, heißt es aus dem Bundesfinanzministerium.
Prinzipiell werden maximal 4.500 Euro steuerlich berücksichtigt, wer mit dem eigenen PKW fährt, kann aber gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen geltend machen. "Auch wenn man sich etwa eine Fahrkarte für den öffentlichen Verkehr angeschafft hat, kann man über die Werbungskosten im Einzelfall höhere Kosten absetzen", sagt Klocke.
Für Auswärtstätigkeit gilt Reisekostenrecht
Die Pendlerpauschale kann dabei nur für Wege zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte veranschlagt werden. Für Auswärtstätigkeit gelten nach wie vor die Regelungen des steuerlichen Reisekostenrechts. Nach diesen kann der Arbeitnehmer das bei der Steuer geltend machen, was ihm nicht vom Arbeitgeber ersetzt wurde, wenn er für diesen zu Kunden und Partnerunternehmen fährt.
"Für Dienstreisen kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten für die Anfahrt geltend machen, wenn er z. B. mit dem Zug fährt. Nutzt er das eigene Auto, kann er pauschal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen", erläutert Kalina-Kerschbaum. Ein entscheidender Unterschied ist, dass im Reisekostenrecht Hin- und Rückweg berücksichtigt werden, während beim Weg zur ersten Tätigkeitsstätte nur der einfache Arbeitsweg steuerlich geltend gemacht werden kann.
Übernachtungskosten wirken sich auch aus
Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auswärts übernachten muss, kann die Kosten dafür so wie die Verpflegung als Werbungskosten ebenfalls steuerlich geltend machen. "Bei Übernachtungskosten sind die tatsächlich gezahlten Beträge anzusetzen, für Verpflegungskosten gelten steuerliche Pauschalen", so Kalina-Kerschbaum. "Sie betragen 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist."
Jeweils 14 Euro könne der Steuerpflichtige für den An- und Abreisetag gelten machen, wenn er an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet oder ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Der Fiskus berücksichtigt zudem, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte eine doppelte Haushaltsführung notwendig machen. "In solchen Fällen kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten angesetzt werden", sagt die Ministeriumssprecherin.
Erhöhung wirkt sich erst bei Steuererklärung aus
Konkret zu spüren bekommen Steuerzahler die mit der erhöhten Entfernungspauschale einhergehenden Erleichterungen frühestens in einem Jahr – nämlich dann, wenn die Steuererklärung 2021 ansteht. Für das Steuerjahr 2020 bleibt alles beim Alten.
Doch auch danach ändert sich beim Ausfüllen der Steuererklärung bezüglich der Entfernungspauschale voraussichtlich nicht viel – auch wenn die Formulare für 2021 noch nicht vorliegen. Die notwendigen Angaben muss man nach wie vor in Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machen. "Dort müsste man einfach nur die Kilometerzahl einfügen – das ist unkompliziert", so Klocke. dpa
Rechenbeispiele zur Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie
Berechnungen zur Pendlerpauschale:
2020: 210 Fahrten x 35 km x 0,30 Euro = 2.205 Euro
2021: 210 Fahrten x 20 km x 0,30 Euro + 15 km x 0,35 Euro = 2.362,50 Euro
Differenz = 157,50 Euro
2024: 210 Fahrten x 20 km x 0,30 Euro + 15 km x 0,38 Euro = 2.457,00 Euro
Differenz zu 2021: 94,50 Euro
Berechnung Mobilitätsprämie 2021:
210 Fahrten x 20 km x 0,30 Euro = 1.260 Euro (normale Pendlerpauschale, übersteigt bereits Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, Voraussetzung für die Mobilitätsprämie ab 21. Kilometer) + 210 Fahren x 15 km x 0,35 Euro = 1.102,50 Euro (erhöhte Pendlerpauschale ab 21. Kilometer)
1.102,50 Euro x 0,14 (14 Prozent; Eingangssteuersatz) = 154,35 Euro