Gasversorgungsunternehmen müssen zur Begründung einer Preiserhöhung nicht ihre gesamte Kalkulation offen legen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Gaspreis bleibt Sache der Versorger
Der BGH entschied, dass lediglich Tariferhöhungen, nicht aber der gesamte Gastarif gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden könnten. Zugleich betonten die Richter, dass Gasversorgungsunternehmen zur Begründung einer Preiserhöhung nicht ihre gesamte Kalkulation offen legen müssten.
Gasversorger hätten wie jedes gewerbliche Unternehmen "ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten". Dieses Interesse könne nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, der Gasversorger müsse für eine gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen "alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen".
Zu diesem weitreichenden Schritt hatte das Landgericht Duisburg die Stadtwerke Dinslaken verpflichtet. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Gericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Versorgers "überspannt". Die Revision der Stadtwerke hatte damit Erfolg. Der BGH betonte, dass Preiserhöhungen deshalb gerichtlich überprüft werden könnten, weil sie vom Versorger "einseitig vorgenommen" würden. Der "Sockelbetrag" – also der Hauptteil des gesamten Tarifs – sei hingegen üblicherweise vertraglich vereinbart und könne daher nicht gerichtlich auf seine "Billigkeit" hin kontrolliert werden.
In dem Streit hatte ein Gaskunde mehrere Preiserhöhungen der Stadtwerke beanstandet. Er weigerte sich, den von Januar 2005 bis April 2006 anfallenden Betrag von 594,94 Euro zu zahlen.
(AZ: VIII ZR 138/07 – Urteil vom 19. November 2008)
ddp
