Verbrauchertipp des Handwerks Steuerbonus noch in diesem Jahr nutzen

Seit dem 1. Januar 2006 können Handwerksleistungen in privaten Haushalten von der Steuer abgesetzt werden. Doch noch nicht jeder weiß, dass er Handwerkerrechnungen bei der Steuererklärung angeben kann und verpasst damit eine Möglichkeit Steuern zu sparen.

Steuerbonus noch in diesem Jahr nutzen

Handwerksleistungen in privat genutzten Wohnungen und Häusern im Inland können pro Jahr mit bis zu 20 Prozent von 3.000 Euro nachgewiesener Kosten, also maximal 600 Euro, steuerlich geltend gemacht werden. Begünstigt werden allerdings nur die Arbeitskosten und die Maschinen- sowie Fahrtkosten. Materialkosten können nicht steuerlich abgesetzt werden. Der Steuerbonus gilt für sämtliche Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen.

Begünstigte Handwerksleistungen sind zum Beispiel

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
  • Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
  • Reparatur/Austausch von Bodenbelägen
  • Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche
  • Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen


Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt. So können die Kosten für den Einbau einer Heizung in ein neues Haus nicht von der Steuer abgesetzt werden. Wird allerdings eine alte Heizung ersetzt, kann die Rechnung über die Arbeitskosten beim Finanzamt eingereicht werden.

Mieter und Eigentümer sind anspruchsberechtigt
Voraussetzung für den Steuerbonus ist es, dass die Leistungen in der Wohnung oder im Haus des Auftraggebers erbracht wurden – dabei ist es nicht relevant, ob sie Mieter oder Eigentümer der Immobilie sind. Werkstattleistungen können jedoch nicht abgesetzt werden. Wird etwa ein Fenster erneuert, ist die Herstellung in der Werkstatt nicht begünstigt. Lediglich der Einbau vor Ort wird steuerlich anerkannt.

Auf detaillierte Rechnung achten

Damit der Steuerpflichtige die Kosten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sind Rechnung und Zahlungsnachweis des Kreditinstituts beim Finanzamt einzureichen. Barzahlungen, auch mit Quittung, werden nicht anerkannt. Bei der Rechnung sollte der Auftraggeber darauf achten, dass sie genau nach Lohn- und sonstigen Kosten aufgeschlüsselt ist. Am besten sollte die erforderliche Aufteilung der Rechnung bereits im Vorfeld mit dem Handwerksunternehmen vereinbart werden.

Legale Beauftragung von Handwerkern lohnt sich doppelt

Wer Handwerksdienstleistungen rund um den privaten Haushalt legal bezahlt, kann jährlich bis zu 600 Euro Steuern sparen. Eine legale Auftragsvergabe lohnt sich damit doppelt. Denn wer einen Auftrag schwarz vergibt, nimmt gegebenenfalls Abstriche in Kauf – bei Qualität, Zuverlässigkeit, kompetenter Ausführung und Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen.

Beispielrechnung:

Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2007 Arbeitskosten für den Einbau einer neuen Heizung in Höhe von 1.400 Euro, Arbeitskosten für die Reparatur der Waschmaschine in Höhe von 100 Euro und für Tabezierarbeiten in Höhe von 500 Euro gezahlt und nachgewiesen. (alle Beträge inkl. MwSt.)