Elektroschrott, Mindestlohn und Roaming Das ändert sich im Juni 2017

Leiharbeiter erhalten mehr Geld. Händler, die Elektroschrott nicht zurücknehmen, müssen mit höheren Strafen rechnen. Das neue Geldwäschegesetz bringt strengere Vorschriften für zahlreiche Betriebe. Und im EU-Ausland können Verbraucher fortan kostenlos surfen und telefonieren. Diese und weitere Regelungen treten im Juni 2017 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher und Betriebe in der Übersicht.

Im Juni stehen wieder einige Neuerungen an. Unter anderem wird das analoge Kabelfernsehen in Teilen Deutschlands abgeschaltet. - © bychykhin/Fotolia.com

Elektroschrott: Nur noch fünf Geräte, dafür Bußgelder für Händler

Bereits seit Oktober 2015 sind Händler dazu verpflichtet, alte Elektrogeräte kostenlos entgegenzunehmen und zu entsorgen. Die Regelung ist unabhängig davon, ob im Gegenzug ein neues Elektrogerät gekauft wird oder nicht. Es gilt jedoch: Wird kein neues Gerät gekauft, müssen Händler nur Kleingeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm zurücknehmen. In der Praxis lief die Rücknahmepflicht bislang nur mäßig an. Ein Grund hierfür: Viele Verbraucher und Händler sind nur unzureichend über ihre Rechte und Pflichten informiert. Manche Händler boten den Service noch nicht einmal an.

Das soll sich jetzt ändern: Ab dem 1. Juni 2017 werden Händler zur Kasse gebeten, die Elektroschrott weiterhin nicht zurücknehmen oder generell keine Rücknahmemöglichkeit anbieten. Das war bislang nicht der Fall. Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind möglich, sollte die Vorschrift nicht ordnungsgemäß eingehalten werden. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurde bereits Ende 2016 entsprechend angepasst. Erst jetzt tritt die Änderung jedoch in Kraft. Betroffen sind übrigens auch Online-Händler mit einer Lagerfläche von über 400 Quadratmetern. Kleinere Betriebe müssen weiterhin keinen Elektroschrott entgegen nehmen.

Um die Belastung für Händler zu deckeln, wurde die Rücknahmepflicht auf fünf Altgeräte je Geräteart pro Rückgeber beschränkt.

Neuer Mindestlohn: Mehr Geld für Leiharbeiter

In Deutschland arbeiten rund eine Million Leiharbeiter. Sie alle dürfen sich ab dem 1. Juni 2017 über einen höheren Mindestlohn freuen. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze wurde folgendermaßen angepasst:

  • Neue Bundesländer: 8,91 Euro
  • Alte Bundesländer: 9,23 Euro

Der Mindestlohnausschuss hatte die neuen Konditionen bereits zum 1. März 2017 eingeführt. Damals aber nur für tarifgebundene Zeitarbeitsunternehmen aus Deutschland. Die neue Lohnuntergrenze ist allgemeinverbindlich und somit auch für ausländische Anbieter und tarifunabhängige Zeitarbeitsfirmen verpflichtend.

>>Weitere Informationen zum Mindestlohn in unserem Themenpaket<<

Roaming: Kostenlos im EU-Ausland surfen und telefonieren

Ab dem 15. Juni müssen Mobilfunkanbieter ein Freikontingent an Minuten, SMS und Datenvolumen anbieten, das vom Verbraucher ohne  Zusatzgebühren im EU-Ausland genutzt werden darf. Die neue Regelung gilt für alle 28 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Abhängig vom individuellen Mobilfunkvertrag, können Verbraucher auch in weiteren Staaten, wie zum Beispiel in der Schweiz, kostenfrei surfen und telefonieren.

Trotz Abschaffung der Roaming-Gebühren können für Verbraucher weiterhin Kosten im Ausland anfallen. Grund hierfür ist die sogenannte "Fair-Use"-Klausel. Diese berechtigt Mobilfunkanbieter, das frei verfügbare Datenvolumen in den teilnehmenden Ländern zu deckeln. In der Praxis kann diese Grenze frei vom jeweiligen Anbieter bestimmt werden. Ob das kostenlose Datenkontingent nun also auf wenige Megabyte oder aber auf mehrere Gigabyte begrenzt ist, hängt ganz vom gewählten Mobilfunkanbieter ab.

Handyverträge: Angebote einfacher vergleichen

Endlich Durchblick im Wirrwarr um undurchsichtige Handyverträge. Was passiert, wenn ich mein Datenvolumen überschreite? Wann kann ich meinen Handyvertrag kündigen? Und welche monatlichen Kosten fallen konkret an? Bei der Recherche nach einem neuen Handyvertrag war es für Verbraucher bislang schwierig, anbieterübergreifend den Überblick zu behalten.

Mit der Transparenzordnung der Bundesnetzagentur soll damit Schluss sein. Die Verordnung wurde bereits im Dezember 2016 verabschiedet und tritt nun zum 1. Juni in Kraft. Künftig sind Anbieter dazu verpflichtet, einheitliche Informationsblätter zu ihren Verträgen auszustellen. Darin sollen alle wichtigen Punkte gelistet sein: Vertragslaufzeit, Tarif-Optionen, monatliche Kosten, sowie die Kündigungsfrist. Ist im Vertrag ein monatlich begrenztes Datenvolumen vorgesehen, muss künftig auch die Geschwindigkeit angegeben werden, die nach der Drosselung zur Verfügung steht.

Ab dem 1. Juni 2017 haben die Anbieter sechs Monate Zeit, um die neuen Vorgaben umzusetzen. Spätestens dann dürften sich Verbraucher deutlich zügiger über wichtige Eckdaten im Vertrag informieren können. Die Suche nach einem Handyvertrag wird deutlich vereinfacht.

Verkaufsverbot für gefährliche Stoffe und Gemische

Ab dem 1. Juni dürfen Gemische wie Haushaltsreiniger, Lösemittel oder Bauchemikalien nur noch verkauft werden, wenn sie der neuen CLP-Verordnung entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann an einem weißen, rautenförmigen CLP-Piktogramm mit schwarzem Symbol und rotem Rahmen erkannt werden. Die neue Kennzeichnung löst die alten orangefarbenen Piktogramme ab. Das Verbot betrifft nur den Verkauf, nicht aber den Gebrauch.  

Unitymedia: Analoges Kabelfernsehen wird abgeschaltet

Lange wurde es angekündigt, nun schaltet Unitymedia die ersten analogen Kabelfernseher ab. Rund 640.000 überwiegend ältere Kunden nutzen noch immer das analoge Programm. Vom 1. Juni bis zum 27. Juni werden erste Geräte schrittweise vom Netz genommen. dhz

  • 1. Juni 2017: südliches Baden-Württemberg
  • 6. Juni 2017: nördliches Baden-Württemberg
  • 13. Juni 2017: Hessen
  • 20. Juni 2017: südliches Nordrhein-Westfalen
  • 27. Juni 2017: nördliches Nordrhein-Westfalen

Neues Geldwäschegesetz bringt strengere Pflichten für Betriebe mit Bargeldverkehr

Betriebe mit Bargeldverkehr müssen ab dem 26. Juni schärfere Kontroll- und Meldepflichten einhalten. Grund hierfür ist die Umsetzung der "Vierten Geldwäsche-Richtline", die 2015 von der EU beschlossen wurde. Künftig müssen sich Kunden bei Bargeldgeschäften ab 10.000 Euro ausweisen. Vorher war dies erst bei Barzahlungen ab 15.000 Euro nötig. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, die Daten zu erfassen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Bei Geschäftskunden müssen Name, Rechtsform, Anschrift sowie die Geschäftsführer bzw. die Vorstände erfasst und anhand eines Auszugs aus einem amtlichen Register abgeglichen werden.

Des Weiteren müssen Betriebe künftig prüfen, ob hinter Vertragspartnern andere "wirtschaftlich Berechtigte" stehen. Dies soll durch Abruf eines "Transparenzregisters" erfolgen, das noch in diesem Jahr freigeschaltet wird. Betriebe, die gewerblich mit Gütern handeln, sind zusätzlich zu einer detaillierten Analyse des Geldwäsche-Risikos verpflichtet. Anhand der Analyse soll bestimmt werden, welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen werden müssen. Wie die Risikoanalyse im Detail auszusehen hat, wollen die Aufsichtsbehörden in Kürze auf ihren Webseiten bekannt geben.

Mit den neuen Pflichten erhöht der Gesetzgeber auch die möglichen Strafen, die bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich sind. Von vorher 100.000 Euro verdoppeln sich die Bußgelder auf 200.000 Euro bzw. eine Million Euro in besonders schweren Fällen.