Hilfsmittelrichtlinie in jetziger Fassung rechtswidrig Brillen auf Rezept: Unsichere Praxis für die Augenoptiker

Schon seit Mitte 2017 gibt es Brillen in bestimmten Fällen wieder auf Rezept. Unklar ist jedoch immer noch, ob das Rezept nur Augenärzte oder auch Augenoptiker ausstellen dürfen. Die Hilfsmittelrichtlinie müsste das regeln, doch sie wurde gerade vom Bundesgesundheitsministerium für rechtswidrig erklärt.

Jana Tashina Wörrle

Wer darf künftig eine Brille auf Rezept verschreiben - nur der Augenarzt oder auch der Augenoptiker? Die neue Hilfsmittelrichtlinie erntet Kritik und schafft derzeit noch rechtliche Unklarheiten. - © makis7 - stock.adobe.com

Seit dem Inkrafttreten des neuen Heil- und Hilfsmittel-versorgungsstärkungsgesetzes (HHVG) bekommen mehr Menschen mit einer starken Sehschwäche ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen wieder von der Krankenkasse bezahlt. Ob die entsprechende Verordnung für die Sehhilfe der Augenarzt oder der Augenoptiker ausstellen darf, ist bislang allerdings ungeklärt. Bei der zum Gesetz gehörenden Hilfsmittelrichtlinie gibt es immer noch Ungereimtheiten und so ist eine Regelungslücke entstanden.

Schon im April 2017 wurde das HHVG beschlossen und seitdem gilt, dass Krankenkassen Kurz- und Weitsichtigen mit mehr als sechs Dioptrien sowie Versicherten mit Hornhautverkrümmung von mehr als vier Dioptrien wieder eine Sehhilfe zu Lasten ihrer Krankenkasse erhalten – also quasi auf Rezept. Zuvor bzw. seit der letzten Gesetzesreform im Jahr 2003 galt, dass Versicherte ab dem 18. Lebensjahr nur dann Anspruch auf Sehhilfen haben, wenn die Sehschärfe mit Brille oder Kontaktlinsen maximal 30 Prozent beträgt.

Gesundheitsministerium erklärt Beschluss für rechtwidrig

Was erst einmal positiv klingt, wirft bei vielen Augenoptikern und auch bei deren Kunden in der Praxis jedoch Fragen auf, denn trotz der neuen gesetzlichen Regelungen ist unklar, wer das entsprechende Rezept und anstehende Folgeverordnungen ausstellen darf: nur die Augenärzte oder auch Augenoptiker. Geregelt wird dies in der sogenannten Hilfsmittelrichtlinie. Allerdings ist die Neufassung davon nicht zeitgleich mit dem HHVG in Kraft getreten. Noch immer bestehen sowohl für den Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) als auch für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Unwägbarkeiten in Bezug auf den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur neuen Hilfsmittelrichtlinie. Bevor diese nicht beseitigt sind, kann sie keine Gültigkeit erlangen.

So sieht der ZVA in der aktuellen Fassung die Berufsrechte der Augenoptiker beschnitten, denn sie sollen laut G-BA-Beschluss keine Verordnungen mehr erteilen dürfen. Zweifel an dieser Neuregelung hat auch das BMG. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 hat es diese öffentlich gemacht und den noch nicht gültigen Beschluss beanstandet. Dass Augenoptiker künftig weder Erst- noch Folgeverordnungen ausstellen dürfen, hat das BMG für rechtwidrig erklärt.

Das entsprechende Recht hat das Bundessozialgericht der Branche im Jahr 1973 zugestanden und der ZVA möchte auch weiter daran festhalten. Den Grundsatz, nach dem nur in Ausnahmefällen eine ärztliche Verordnungsbedürftigkeit von Sehhilfen besteht, dürfe der G-BA nicht einfach außer Kraft setzen, erklärt der Verband.

Regelungslücke: So arbeiten Augenoptiker sicher

Mit diesem Einwand von ZVA und BMG wird das Verfahren, bis die neue Hilfsmittelrichtlinie endlich Gültigkeit erlangen kann, allerdings weiter verschoben. "Der G-BA hat nun wiederum einen Monat Zeit, gegen die Beanstandung zu klagen", erklärt ZVA-Sprecher Lars Wandke. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken und damit die Augenoptiker in der Praxis mit der Regelungslücke dennoch einigermaßen sicher arbeiten können, hat der Verband eine Empfehlung herausgegeben: "Wir raten den Betrieben, die Folgeverordnungen weiter auszustellen und die Kunden, die laut HHVG wieder anspruchsberechtigt sind, für eine Erstverordnung zum Augenarzt zu schicken", sagt Wandke.

Durch das Einschreiten des BMG und die öffentliche Erklärung, dass der Grundsatz der ärztlichen Verordnungsbedürftigkeit rechtswidrig wäre, sieht der ZVA gute Chancen, dass die Berufsrechte der Augenoptiker weiterhin bestehen bleiben.

Für die Neufassung der Hilfsmittelrichtlinie hat der ZVA noch einen kleinen Formulierungsvorschlag, damit nicht noch eine rechtliche Unsicherheit entsteht: "Der GBA- Beschluss enthält nur den Begriff der Brillengläser und nicht den der Sehhilfen. Das schließt Kontaktlinsen aus, um die sich ja auch die Augenoptiker kümmern", sagt Verbandssprecher Wandke.