Nach dem Urteil des Bundearbeitsgerichts (BAG) zur Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags im Bauhauptgewerbe will sich der Zentralverband Elektro- und informationstechnische Handwerke tariflich wieder stärker vom Bau abgrenzen. Das BAG hatte drei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für unwirksam erklärt, die jeweils zehntausende Betriebe aus anderen Gewerken den Tarifvereinbarungen des Bauhauptgewerbes unterwarf.
Frank Muck

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE) von 2008, 2010 und 2014 hätten nach Auffassung des BAG wegen Versäumnissen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) nicht in Kraft treten dürfen. Das BMAS ist für den Erlass der AVE zuständig, doch in den meisten Fällen habe sich nicht, wie vorgeschrieben, der zuständige Bundesminister, sondern nur die Referats- oder Abteilungsebene mit den AVE befasst. Zudem sei ungeeignetes Zahlenmaterial vom Ministerium ungeprüft übernommen worden. So konnte nicht nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses die tarifgebundenen Arbeitgeber 50 Prozent aller Arbeitnehmer der entsprechenden Branche beschäftigt haben, wie es vor 2015 geltende Rechtslage war.
Den Antrag auf Unwirksamkeit hatten Arbeitgeber gestellt, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der AVE zu Beitragszahlungen verpflichtet waren. Das Verfahren hatten verschiedene Branchenverbände unterstützt, deren Betriebe auch Arbeiten erbringen, die bauliche Dienstleistungen enthalten und damit ebenfalls unter die AVE fielen.
Unter anderem hatte auch der Zentralverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) die Rechtmäßigkeit mehrerer Bau-AVE seit 2011 bezweifelt. Viele Elektro-Handwerksbetriebe waren dadurch verpflichtet, Zahlungen an die Soka-Bau zu leisten, wenn sie elektrohandwerkliche Dienstleistungen erbringen, die bauliche Nebenpflichten beinhalten. "Das betrifft nicht zuletzt Betriebe, die zum Beispiel bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen Arbeiten am Bau erbringen", sagt Herbert Brichta, Referent für Tarif- und Sozialpolitik. Gerade durch den vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien habe es verstärkt Konflikte über eine Abgrenzung vom Bau gegeben.
ZVEH strebt saubere Abgrenzung an
Der ZVEH sieht sich in seiner Rechtsauffassung nun bestätigt und will die Geltung der Tarifbereiche wieder klarer regeln. Am 17. Oktober führt der Verband deshalb mit dem ZDB und den anderen Bau-Tarifvertragsparteien Gespräche über eine bessere tarifliche Abgrenzung. Ziel des ZVEH ist es, unter anderem genau zu definieren, wann und welche Tätigkeiten eines Elektrobetriebs unter den Tarifvertrag des Baugewerbes fallen. Bei bestimmten Tätigkeiten – zum Beispiel beim Kabelbau, für den beide Branchen die Tarifzuständigkeit beanspruchen – fehlt bisher eine eindeutige Abgrenzung.
Generell bezweifelt der Elektroverband, ob die Bau-Tarifverträge mit ihrem umfassenden fachlichen Anspruch in all den Jahren überhaupt AVE-fähig gewesen sind. Das AVE-Institut stellt der ZVEH dagegen keineswegs infrage. Eigene tarifliche Vereinbarungen würden schließlich ebenso als allgemeinverbindlich erklärt. Der Verband will, dass seine Mitglieder zukünftig vor SOKA-Ansprüchen rechtssicher geschützt sind. ZVEH-Pressesprecher Jan Voosen betont, dass es jetzt darum ginge, für beide Seiten außergerichtlich eine gute Lösung zu finden.
Rechtsanwalt Wolf Reuter sieht in den Tarifgrenzen auch das Hauptproblem der Soka-Bau. Der Spezialist für Arbeitsrecht aus Berlin hat das Verfahren des ZVEH als Prozessbevollmächtigter geführt und wirft der Soka-Bau vor, sie habe ihren Wirkungskreis immer stärker ausgeweitet und somit Betriebe in den Tarifbereich des Baugewerbes einbezogen, die nur mittelbar mit baulichen Dienstleistungen zu tun hatten. Tarifvereinbarungen der eigentlich zuständigen Tarifpartner in den Branchen, wie etwa der ZVEH und die IG Metall seien dadurch ausgehebelt worden. Betroffen waren zum Beispiel auch Tischler, Metallbaubetriebe und Installationsgewerke.
Die tariflichen Regeln hätten dazu geführt, dass die Soka-Bau die Zahlungen in ihre Sozialkassen für die jeweils vorangegangenen vier Jahre habe nacherheben müssen – ohne Härtefallregelung oder Kompromissmöglichkeiten. Abgesehen davon, dass die Unternehmen von den Zahlungen für Urlaubskasse und Ausbildungsumlage selbst nicht profitierten, waren die Forderungen zum Teil horrend und hätten in vielen Fällen zur Insolvenz geführt.
Folgen des Urteils noch nicht absehbar
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) als Tarifpartner der Soka-Bau verweist derweil darauf, dass tatsächlich nur die AVE aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt worden waren. Auch habe die BAG-Entscheidung keine Auswirkungen auf die aktuelle Beitragspflicht und den aktuellen Beitragseinzug der Soka-Bau. Denn die AVE von Tarifverträgen basiere seit Inkrafttretetn des Tarifautonomiestärkungsgesetzes im August 2014 auf einer neuen Grundlage. Da vom BAG noch keine schriftliche Begründung vorliege, könne der ZDB zu den Auswirkungen der Entscheidung noch keine Aussage machen.
Wolf Reuter hält das Urteil des BAG trotzdem für wegweisend, weil zum ersten Mal überhaupt eine AVE für ungültig erklärt worden sei. Die Folgen des Urteils für die Betriebe könne man aber noch nicht absehen. Unklar sei zum Beispiel, in welchem Umfang Arbeitgeber, die jahrelang zur Zahlung gezwungen gewesen seien, Erstattungen erhielten. Offen sei vor allem, ob für bereits rechtskräftig verurteilte Betriebe eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sei. Das BAG hatte sich gegen eine Wiederaufnahme ausgesprochen. Für einen entsprechenden Antrag müsse man jedoch eine Frist bis zum 21. Oktober wahren, so Reuter.
Reuter rät außerdem frisch verurteilten Betrieben, auf keinen Fall zu zahlen. Sollten sie schon gezahlt haben, bliebe ihnen auch nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens. In jedem Fall sollten sich betroffene Betriebe Rechtsberatung holen.
Die Soka-Bau selbst will die schriftlichen Entscheidungsgründe des Gerichts abwarten, bevor sie weitere Entscheidungen trifft. Die Durchführung der aktuellen Sozialkassenverfahren sei hiervon nicht berührt. Diese seien von den nachfolgenden Allgemeinverbindlicherklärungen nach aktueller Gesetzeslage abgedeckt. Daher werde der Beitragseinzug unverändert durchgeführt.