Dachdecker bekommen seit 1. Januar 2016 mehr Lohn. Der Mindestlohn der Branche liegt aktuell bei 12,05 Euro. Mit der letzten Anpassung traten noch weitere Neuerungen in Kraft.

Der Mindestlohn für Dachdecker ist zum 1. Januar 2016 gestiegen. Eine entsprechende Mindestlohnverordnung für die Branche ist seitdem in Kraft. Damit bekommen Dachdecker seit 1. Januar 2016 bundesweit mindestens 12,05 Euro in der Stunde. Die Lohnuntergrenze liegt damit um 20 Cent höher als zuvor. Ab Januar 2017 steigt der Stundenlohn nochmals um 20 Cent auf 12,25 Euro.
Wer bekommt den Mindestlohn des Dachdeckerhandwerks?
Mit den neuen Mantelverordnung gilt auch folgendes: Dachdecker, die in Betrieben anderer Baubranchen arbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn – sofern in der jeweiligen Branche kein anderer Tarifvertrag gilt. Auch Angestellte, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden, müssen den Branchen-Mindestlohn bekommen.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Den Tarifvertrag, auf dem die Änderungen beruhen, hatten die Dachdecker bereits im Juni 2015 beschlossen. Er ist allgemeinverbindlich und gilt daher künftig auch für Betriebe, die nicht tariflich gebunden sind. Damit liegt die Lohnuntergrenze in der Branche ab Januar mehr als drei Euro oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes.
Die neue Mindestlohnverordnung ist bereits die siebte in der Dachdecker-Branche. Die aktuelle Mindestlohnverordnung läuft nun zum 31. Dezember 2017 aus.
Aktuell gelten in neun Handwerksbranchen spezifische Mindestlöhne, darunter auch Friseure, Maler und Lackierer sowie Steinmetze. Meist liegen die Lohnuntergrenzen, wie auch der Mindestlohn bei den Dachdeckern, höher als die gesetzliche Untergrenze.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn der Branche?
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden- Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und - kollegs,
- Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
- gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
Der Mindestlohn ist für die im Kalendermonat geleisteten Stunden fällig. Er muss vom Arbeitgeber spätestens zum 15. des Folgemonats gezahlt werden. dhz