Verbraucherzentrale mahnt ab Schornsteinfeger: Keine Werbung für Dienstleistungen

Handwerksbetriebe dürfen Werbung für ihre Dienstleistungen und Produkte machen. Bei Schornsteinfegern ist die Lage anders. Sie dürfen nicht. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel.

Schornsteinfeger, die hoheitlich in ihrem Bezirk unterwegs sind, dürfen keine Werbung machen. Schornsteinfeger, die als normale Handwerker arbeiten, dürfen auf ihre Produkte und Leistungen aufmerksam machen. - © Foto: Colourbox.de

Schornsteinfeger dürfen nicht ohne weiteres für handwerkliche Dienstleistungen von Firmen werben. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Die Vermengung von hoheitlichen Informationen und Werbung für privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ist laut Schornsteinfeger-Handwerk-Gesetz ein unlauterer Autoritätsmissbrauch.

Abmahnung von Schornsteinfegermeister

Die Verbraucherzentrale hat aus diesem Grund einen Schornsteinfegermeister abgemahnt. Dieser hatte eine Mitteilung mit einem Termin zur Ausführung von handwerklichen Leistungen zugestellt, die gar nicht beauftragt wurden. In dem Schreiben wurde auch ausdrücklich für die Dienstleistungen der Firma geworben, unter anderem für den Verkauf von Kaminen sowie die Lieferung und Erstellung von Schornsteinen .

Allerdings handelt es sich laut Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) bei dem betroffenen Betrieb nicht um einen Innungsfachbetrieb. Der Verband informiere die Innungsbetriebe regelmäßig über die aktuelle Rechtslage und darüber, was sie tun dürfen und lassen sollten.

Nur Werbung als normaler Handwerksbetrieb

"Schornsteinfeger, die hoheitlich in ihrem Bezirk unterwegs sind, dürfen keine Werbung für ihren Betrieb machen", erläutert Verbandssprecher Stephan Langer. Doch auch gibt es Ausnahmen. "Wenn ein Kunde explizit nach weiteren Leistungen fragt, kann der hoheitliche Schornsteinfeger auch Werbung für seinen Betrieb machen", so Langer.

Sind Schornsteinfeger allerdings als normale Handwerker unterwegs, dürfen sie laut Langer wie jeder Handwerksbetrieb auch Werbung für ihre Dienstleistungen und Produkte machen. "Es kommt immer darauf an, ob der Schornsteinfeger den hoheitlichen Hut oder 'normalen' Hut aufhat", so Langer.

Der abgemahnte Schornsteinfeger und die Firma haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. cle/dpa