Tarifliche Rentenbeihilfe Neue Zusatzrente für die Bauwirtschaft

Eine neue überbetriebliche Altersversorgung wird ab dem 1. Januar 2016 das seit 1957 geltende und größtenteils umlagefinanzierte System in der Bauwirtschaft ersetzen.

Die Beiträge für die Tarifliche Rentenbeihilfe (TRB) werden wie bisher bei gewerblichen Arbeitnehmern als Prozentsatz der Bruttolohnsumme festgelegt. - © Foto: Kzenon/Fotolia

Wegen der demografischen Entwicklung wurde die neue Tarifliche Rentenbeihilfe (TRB) notwendig. Denn immer weniger Bauarbeitnehmer müssen immer mehr Rentenbeihilfebezieher finanzieren: Kamen 1991 noch durchschnittlich 4,4 Arbeitnehmer auf einen Leistungsbezieher, so waren es 2013 gerade noch 1,8 Arbeitnehmer.

Die TRB wurde vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes auf den Weg gebracht.

Zukunftssichere Altersversorgung

„Mit der Einführung der TRB wird das Ziel verfolgt, eine zusätzliche Altersversorgung in der Bauwirtschaft zu etablieren, die zukunftssicher ist, auf stabilen Beiträgen basiert und eine attraktive Zusatzrente für die Arbeitnehmer sicherstellt“, erklärt Manfred Purps, Vorstandsmitglied der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU). „Die neue TRB macht die Baubranche attraktiver und ist auch für SOKA-BAU ein wichtiger Meilenstein.“

Für wen sie gilt

Die TRB wird künftig auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern und für Auszubildende gelten. Darüber hinaus erhalten in den alten Bundesländern Beschäftigte, die am 31. Dezember 2015 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und/oder Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2015 erstmals in das Baugewerbe eintreten, einen TRB-Vertrag. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2016 schon im Baugewerbe tätig waren und am 31. Dezember 2015 das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt weiter das bisherige System.

Keine wartezeitenabhängige Leistung

Es gibt in Zukunft keine wartezeitenabhängige Leistung, sondern jeder erworbene Versorgungsbaustein erhöht von Anfang an die Altersrente. Die Beiträge für die TRB werden wie bisher bei gewerblichen Arbeitnehmern als Prozentsatz der Bruttolohnsumme festgelegt. Für die alten Bundesländer werden die Beiträge ab 2016 bei 3,8 Prozent und ab 2018 bei 3,2 Prozent liegen; in den neuen Bundesländern werden die Beiträge von 0,6 Prozent im Jahr 2016 auf 1,0 Prozent im Jahr 2020 ansteigen. Für Angestellte wird ein fester Monatsbeitrag erhoben.

Auch für Arbeitnehmer mit Erwerbsminderungsrente

Die TRB wird auch Arbeitnehmern zugutekommen, die eine Erwerbsminderungs- bzw. eine Unfallrente erhalten. Dabei wird auf Basis der Beiträge der letzten 36 Monate eine fiktive unveränderte Beitragszahlung bis zum 62. Lebensjahr unterstellt. Die so errechnete Rente wird dem Erwerbsminderungs- bzw. Unfallrentner ausgezahlt. Außerdem erhalten Arbeitnehmer bei Insolvenz ihres Arbeitgebers fehlende Beitragszahlungen bis zu drei Monate gutgeschrieben. „So bleibt auch in der neuen TRB der Solidaraspekt, den die Tarifvertragsparteien bereits in die alte Rentenbeihilfe eingearbeitet hatten, erhalten“, sagt SOKA-BAU-Vorstandsmitglied Wolfgang Koberski.

Kein Arbeitnehmer wird schlechter gestellt

Zudem soll durch die Einführung der TRB kein Arbeitnehmer schlechter gestellt werden. Denn bei der Prüfung der Rentenansprüche werde nach einem Vergleich des alten mit dem neuen System jeweils der höhere Anspruch ausgezahlt. meh