Arbeitnehmer haben Anspruch auf den vollen tarifvertraglichen Mindestlohn. Allerdings darf der Arbeitgeber Einmalzahlungen auf die Gesamthöhe des Lohns anrechnen. Anders sieht es bei vermögenswirksamen Leistungen aus. Der Europäische Gerichtshof urteilte dazu im Fall eines Gebäudereinigers.
Ein Mindestlohn schafft eine Untergrenze beim Einkommen. Arbeitnehmer der Branchen, in denen ein Mindestlohn bereits gilt, haben Anspruch auf die volle vereinbarte Lohnhöhe – auch wenn sie zusätzlich vermögenswirksame Leistungen wie Wertpapiere vom Arbeitgeber bekommen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-522/12).
Anders ist es jedoch bei Einmalzahlungen aus: Sie können Teil des Mindestlohns sein. Dies hängt aber von den einzelnen Regelungen im Tarifvertrag ab, in dem die Einmalzahlungen entsprechend festgelegt sein muss. Hier machte der EuGH eine Einschränkung gegenüber anderen Sonderleistungen. Manchmal vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer solche Zahlungen zum Beispiel, um anstehende Lohnerhöhungen durch einen bald in Kraft tretenden neuen Tarifvertrag vorweg zu nehmen. Ob sie Teil des Lohns sind, hängt aber davon ab, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben.
Vermögenswirksame Leistungen gelten nicht als Lohnerhöhung
Im konkreten Fall vor dem EuGH hatte ein Gebäudereiniger der zur Deutschen Bahn gehörenden DB Services GmbH geklagt. Er erhielt laut Tarifvertrag bis März 2008 einen Stundenlohn von 7,56 Euro und ab April 2008 einen Stundenlohn von 7,90 Euro.
Der Mann wollte, dass ein für ihn günstigerer Tarifvertrag für Gebäudereiniger angewendet wird. Sein Arbeitgeber erkannte zwar die Gültigkeit dieses Tarifvertrages an. Doch die DB Services argumentierte, ihr Angestellter habe ohnehin schon viel mehr als den Mindestlohn erhalten. Er habe schließlich zwei pauschale Zahlungen von 600 und 150 Euro bekommen sowie vermögenswirksame Leistungen. Vermögenswirksame Leistungen sind zum Beispiel Wertpapier-Sparverträge oder Lebensversicherungen.
So klar sei der Fall nicht, wandten nun die Richter vom EuGH ein. Zwar könnten pauschale Zahlungen durchaus Teil des tariflichen Lohns sein – zum Beispiel beim Übergang zu einem neu ausgehandelten Tarifvertrag. Im Urteil ist die Rede von der "Praxis (...), durch diese pauschalen Zahlungen die Anwendung der neuen Lohntabelle zu antizipieren". Die Zahlungen könnten also anstehende Lohnerhöhungen bereits vorweg nehmen.
Bei vermögenswirksamen Leistungen sehe es aber ganz anders aus. Sie "unterscheiden (...) sich nämlich vom Lohn im eigentlichen Sinne", erklärten die Richter. Sie würden dem Arbeitnehmer helfen, Vermögen zu bilden, zum Teil auch durch Staatsgelder unterstützt. Damit dienten sie einem "sozialpolitischen Ziel". dpa
Mindestlöhne in Deutschland
Es gibt derzeit etwa mehrere Branchen-Mindestlöhne, von denen die allermeisten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Union und SPD beabsichtigen, das Gesetz für alle Branchen zu öffnen. Eine Branche wird bislang nur ins Entsendegesetz aufgenommen, wenn die Tarifpartner diese einvernehmlich wünschen und wenigstens für die Hälfte der Branchenbeschäftigten ein Tarifvertrag besteht. Der Branchenmindestlohn für die Zeit- und Leiharbeit wurde nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf die gesamte Branche "erstreckt".
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