Verbraucherschützer klagen Textilreiniger: BGH urteilt über Haftung

Wer haftet in welcher Höhe für ein Kleidungsstück, wenn es nach einer professionellen Reinigung beschädigt oder gar verschwunden ist? Die bisherigen Regelungen in Textilreinigungen stehen auf der Kippe. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sieht Benachteiligungen und hat Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einreicht. In der Branche herrscht nun Verunsicherung.

Jana Tashina Wörrle

Wenn Hemden nicht so sauber und heil aus der Maschine einer professionellen Textilreinigung kommen, gibt es oft Streit, wer für den Schaden aufkommt. Der BGH wird am 4. Juli darüber entscheiden, ob die geltenden Haftungsregelungen verändert werden. - © Foto: joegraphic/Fotolia

Wie in vielen anderen Geschäften sind auch in der Textilreinigung Möbius in Flöha bei Chemnitz die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden offen einsehbar ausgehängt. Seit kurzem ist jedoch ein Abschnitt mit Klebeband abgedeckt. Es ist der zur Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidungsstücken.

Kunden zu stark benachteiligt

"Momentan hängen wir in der Luft und wissen nicht, wie wir reagieren sollen", sagt Angela Zacher, die Geschäftsführerin des kleinen Handwerksbetriebs. "Aber zum Glück kommt es nicht häufig vor, dass ein Schaden auftritt", fügt sie schnell hinzu. Darüber dass sich etwas ändern könnte, wurde die Innungsobermeisterin vom Deutschen Textilrenigungs-Verband (DTV) informiert, der die Betriebe nun vor dem BGH vertritt.

Dieser wird am 4. Juli darüber entscheiden, in welcher Größenordnung Textilreinigungen zukünftig für Schäden oder Verlust von Kleidung aufkommen müssen, da die geltenden Regelungen in die Kritik der deutschen Verbraucherschützer geraten sind. So hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage dagegen eingelegt, weil er die Kunden der Textilreinigungen durch die Haftungsregeln als benachteiligt ansieht.

Haftung ist bislang begrenzt

Momentan sehen die Haftungsregelungen vor, dass Textilreiniger für den Verlust eines Wäschestücks sowie für Schäden, die sie selbst durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, unbegrenzt in Höhe des sogenannten Zeitwertes haften. Der Zeitwert schließt einen Verschleiß an einem Kleidungsstück oder anderen Textil mit ein, so dass diese je nachdem wie alt sie sind an Wert verlieren. Um diesem Wert zu bestimmen, gibt es vorgefertigte Tabellen.

Die Haftung für andere Schäden, beispielsweise weil das Material mangelhaft ist oder der Hersteller falsche Reinigungsangaben gemacht hat, sind auf das 15-fache des Reinigungspreises begrenzt. Diese Regelungen bestehen seit vielen Jahren und sind Teil der AGB der meisten Betriebe. Nun sollen sie überarbeitet werden.

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"Wir haben die Formulierungen der AGB, wie wir sie den Betrieben an die Hand geben, jetzt erst einmal zurückgenommen ", sagt Winfried Maier, der Justiziar des Textilreiniger- und Wäschereienverbandes. Dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen nun gegen die Haftungsbegrenzungen klagt, wird seiner Ansicht nach an der alltäglichen Praxis der Textilreinigungen nicht viel verändern.

"Mit der Klage wird die Begrenzung auf das 15-fache des Reinigungspreises in Frage gestellt, aber diese Regelung nutzt kaum jemand mehr, weil der Reinigungspreis mit einem möglichen Schaden gar nichts zu tun hat", sagt der Rechtsexperte.

Probleme klären im direkten Gespräch

"Die Regel ist, dass ordnungsgemäß gearbeitet wird und wenn doch mal was passiert, kann das auch an bereits bestehenden Schäden an der Kleidung oder an falschen Herstellerangaben liegen und nicht in den Händen der Textilreiniger, die im Übrigen meistens sowieso versichert sind", sagt er und bestätigt damit auch die Aussagen von Angela Zacher.

Auch sie sieht das Thema stark bei den Versicherungen angesiedelt. "Nur wenn wir einen Fehler machen, haften wir direkt dafür, das ist selbstverständlich", sagt die Textilreinigermeisterin. In den meisten Fällen lassen sich Streitigkeiten ihrer Erfahrung nach mit den Kunden sowieso ganz einfach im direkten Gespräch klären.

Für Winfrid Maier steht jedoch trotzdem in Frage, ob von einer grundsätzlichen Begrenzung der Haftung für die Textilreiniger, wie sie sie alten Regeln vorsahen, nach der weiteren Verhandlung vor dem BGH noch etwas übrig bleibt. "Angezweifelt wird ja auch der Zeitwert und den Umgang damit jetzt zu verändern, halte ich für weltfremd", erklärt der Rechtsanwalt.

Der Zeitwert soll ersetzt werden durch den sogenannten Wiederbeschaffungswert des betreffenden Textils. Doch für diesen Wert gibt es bislang keine fertigen Tabellen, die bestimmen wie Alter, Gebrauch und Verschleiß eines Materials bewertet werden.

2013 keine neuen AGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die nächste Verhandlung zur Klage der Verbraucherschützer gegen die Haftungsklauseln der Textilreiniger für den 4. Juli angesetzt. Angela Zacher wird bis ein Urteil gefallen ist, das Klebeband auf jeden Fall nicht vom ABG-Schild im Laden abnehmen. "Wichtig ist, dass wir bald wieder klare Regelungen zur Hand haben", sagt sie und fügt hinzu: "Wer ordentlich arbeitet, muss sich um Schadensfälle ja eigentlich keine Sorgen machen."

Der DTV wird den Betrieben nach dem Urteil neue Formulierungen für die AGB zur Hand geben. Allerdings müssen diese ein aufwendiges Verfahren durchlaufen, bis sie verbindlich veröffentlicht werden. "In diesem Jahr wird das nichts mehr werden", sagt Winfried Maier.