In welcher Farbe die Mitarbeiter einer Konditorei angezogen sind, ist für die Hygiene nicht wichtig. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. 14 K 342/11). Demnach verstößt auch dunkle Arbeitskleidung nicht gegen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Die Betreiberin einer Konditorei hatte ihre Mitarbeiter im Verkauf mit schwarzer Bluse oder schwarzem Oberhemd und einer bordeauxroten Wickelschürze ausgestattet. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf bestand jedoch darauf, dass die Mitarbeiter helle Arbeitskleidung tragen müssten, damit Flecken schnell und leicht erkennbar seien. Die Konditoreibesitzerin klagte gegen die Anordnung mit dem Argument, ihre Mitarbeiterinnen würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen. Im Übrigen seien die in Konditoreien auftretenden Verschmutzungen durch Mehl oder helle Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen als auf heller Kleidung.
Farbe spielt bei der Hygiene keine Rolle
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts stimmte der Klägerin zu. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben und schon gar nicht gegen die vom Bezirksamt angeführte EG-Verordnung Nr. 852/2004. Dort stehe lediglich, dass Personen, die bei ihrer Arbeit mit Lebensmitteln umgehen, "ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten". Außerdem müssten sie geeignete Arbeitskleidung tragen. Die Farbe spiele dabei keine Rolle. (Az. 14 K 342/11) fm